Krank geschrieben: Was darf der Arbeitgeber?
Wenn Sie krankgeschrieben sind, möchten Sie sich in Ruhe erholen – ständige Anrufe oder Mails vom Arbeitgeber können dann sehr belastend sein. Gleichzeitig haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Planungssicherheit und Informationen über Ihre Ausfallzeit. In diesem Spannungsfeld stellt sich die Frage: Was darf der Arbeitgeber während Ihrer Arbeitsunfähigkeit verlangen – und wo sind klare rechtliche Grenzen? In diesem Beitrag erläutere ich verständlich, wann Kontakt zulässig ist, welche Pflichten Sie als Arbeitnehmer haben und wie Sie sich gegen unzulässigen Druck wehren können. Ziel ist, Ihnen Sicherheit zu geben und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen für den Umgang mit Ihrem Arbeitgeber im Krankheitsfall an die Hand zu geben.
Gesetzliche Pflichten bei Krankmeldung: Was Sie mitteilen müssen
Sobald Sie arbeitsunfähig erkranken, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren. Das bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern, in der Praxis möglichst zu Beginn des Arbeitstages, etwa per Telefon, E-Mail oder nach den im Betrieb üblichen Wegen. Sie müssen mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird. Rechtliche Grundlage ist § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), der diese Anzeigepflicht ausdrücklich regelt.
Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, müssen Sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen; der Arbeitgeber kann die Vorlage aber auch schon früher verlangen. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob Sie sich subjektiv „nicht so krank" fühlen – entscheidend ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit.
Darf der Arbeitgeber die Art der Krankheit erfahren?
Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht zu erfahren, woran Sie konkret erkrankt sind. Diagnose und nähere Gesundheitsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt nur, dass Sie arbeitsunfähig sind und für welchen Zeitraum, nicht aber, welche Krankheit vorliegt.
Auch Nachfragen wie „Was haben Sie denn genau?" oder „Ist es psychisch oder körperlich?" müssen Sie nicht beantworten. Etwas anderes gilt nur in sehr seltenen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei bestimmten meldepflichtigen Infektionskrankheiten gegenüber Behörden, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sie dürfen Ihrem Arbeitgeber freiwillig mehr sagen, sollten sich aber bewusst sein, dass Gesundheitsdaten sehr sensible Informationen sind, mit denen Sie vorsichtig umgehen sollten.
Kontakt während der Krankschreibung: Was zulässig ist
Ein völliges „Kontaktverbot" zwischen Arbeitgeber und krankgeschriebenem Arbeitnehmer gibt es rechtlich nicht. Nach der Rechtsprechung gehört es zu den Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB), dass beide Seiten aufeinander Rücksicht nehmen und die gegenseitigen Interessen beachten. Dazu kann gehören, dass der Arbeitgeber Sie etwa einmal kontaktiert, um zu klären, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, wie lange Ihre Abwesenheit voraussichtlich dauert oder ob Vertretungsfragen zu klären sind.
Zulässig sind auch kurze Rückfragen zu organisatorischen Themen, etwa wo bestimmte Unterlagen abgelegt sind, solange dies den Genesungsprozess nicht beeinträchtigt. Entscheidend ist immer, dass der Kontaktumfang angemessen bleibt, dass kein Druck zur Arbeitsaufnahme entsteht und dass Ihre Gesundheit im Vordergrund steht. Ständige Anrufe, SMS oder Mails können unzulässig sein und eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers darstellen.
Weisungsrecht im Krankheitsfall: Was Sie nicht tun müssen
Mit der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit sind Sie von Ihrer Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber darf von Ihnen grundsätzlich nicht verlangen, trotz Krankschreibung zur regulären Arbeit zu erscheinen oder arbeitsvertragliche Hauptleistungspflichten zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers während der Arbeitsunfähigkeit stark eingeschränkt. Weisungen, die dazu führen, dass Sie faktisch doch arbeiten müssen oder die Genesung spürbar beeinträchtigen, sind unzulässig.
Es gibt eng begrenzte Ausnahmen: In seltenen Fällen kann ein kurzer, auf das Nötigste beschränkter Austausch zulässig sein, wenn ein dringender betrieblicher Anlass besteht, etwa bei unaufschiebbaren Fragen zu betriebskritischen Abläufen. Selbst dann müssen Dauer, Häufigkeit und Art der Kontaktaufnahme an Ihrem gesundheitlichen Zustand ausgerichtet sein. Spüren Sie, dass der Arbeitgeber die Krankheitsphase faktisch wie normale Arbeitszeit behandelt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und Grenzen klarziehen.
Muss ich für den Arbeitgeber ständig erreichbar sein?
Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht keine Pflicht, für den Arbeitgeber ständig erreichbar zu sein. Ihre Hauptaufgabe in dieser Zeit ist es, alles zu tun, was der Genesung dient, und alles zu unterlassen, was die Heilung verzögert. Eine starre Erreichbarkeit per Telefon oder E-Mail würde dem widersprechen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen, Erschöpfungssyndromen oder nach schweren körperlichen Eingriffen.
Sie sollten allerdings sicherstellen, dass Ihre Erstmeldung über die Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber erreicht und bei längeren Erkrankungen Folgebescheinigungen fristgerecht übermittelt werden. Wenn Sie einmalig um einen kurzen Rückruf gebeten werden und sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlen, kann ein kurzes Telefonat zulässig und auch sinnvoll sein, etwa zur Klärung der weiteren Planung. Entsteht jedoch der Eindruck, dass eine Art „Fernarbeit im Krankenschein" erwartet wird, sollten Sie dem klar widersprechen und notfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Beschäftigungs- und Entgeltfortzahlung: Wann werden Rückfragen kritisch?
Für die ersten sechs Wochen einer Erkrankung haben Sie in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, solange Sie unverschuldet arbeitsunfähig sind. Bei längeren oder häufig wiederkehrenden Erkrankungen spielt die Frage, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt, eine große Rolle für die Lohnfortzahlung. Nach der Rechtsprechung kann der Arbeitgeber zweifeln, ob ein neuer Sechswochenzeitraum beginnt, wenn kurz hintereinander mehrere Arbeitsunfähigkeiten auftreten.
In solchen Fällen kann es erforderlich sein, dass Sie laienhaft Ihre Beschwerden schildern und behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, damit diese dem Gericht gegenüber bestätigen können, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Gegenüber dem Arbeitgeber selbst müssen Sie die Diagnose aber weiterhin nicht offenlegen. Unangemessen drängende Nachfragen des Arbeitgebers, die allein auf die Kürzung Ihrer Ansprüche zielen, ohne berechtigte Anhaltspunkte, können arbeitsrechtlich problematisch sein.
Zweifel an der Krankschreibung: Rolle der Krankenkasse und des MD
Hegt der Arbeitgeber ernsthafte Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit, darf er nicht eigenmächtig eigene Ärzte beauftragen oder Sie zu bestimmten Untersuchungen zwingen. Stattdessen kann er Ihre gesetzliche Krankenkasse auffordern, den Medizinischen Dienst (MD) einzuschalten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 275 SGB V, der die Krankenkassen verpflichtet, bei Auffälligkeiten eine gutachtliche Stellungnahme des MD einzuholen.
Typische Auffälligkeiten können sehr häufige Kurzerkrankungen, immer wiederkehrende Krankmeldungen an Brückentagen oder Bescheinigungen eines Arztes sein, der durch ungewöhnlich viele Atteste aufgefallen ist. Der MD prüft dann medizinisch, ob eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder nicht. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das: Sie müssen sich im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an dieser Begutachtung beteiligen, Ihr Arbeitgeber erhält aber keine Diagnose, sondern nur eine Aussage zur Frage, ob Sie arbeitsunfähig sind oder nicht.
Wenn der Arbeitgeber übergriffig wird: Ihre Rechte und praktische Tipps
Erleben Sie ständige Anrufe, Nachrichten zu jeder Tageszeit oder die Aufforderung, trotz Krankschreibung im Büro zu erscheinen, überschreitet der Arbeitgeber häufig seine rechtlichen Grenzen. In einem ersten Schritt kann es sinnvoll sein, ruhig und sachlich schriftlich klarzustellen, dass Sie krankheitsbedingt nicht zur Arbeit verpflichtet sind, und um Zurückhaltung bei Kontakten zu bitten. Verweisen Sie dabei darauf, dass Ihre Genesung im Vordergrund steht und Sie Ihrer Mitteilungspflicht bereits nachgekommen sind.
Bleibt der Arbeitgeber dennoch bei seinem Verhalten, kommen Maßnahmen wie eine Beschwerde beim Betriebsrat, eine schriftliche Abmahnung des Arbeitgebers durch anwaltliches Schreiben oder – in schweren Fällen – auch arbeitsgerichtliche Schritte in Betracht. Wichtig ist, belastende Kommunikationsverläufe (Anrufprotokolle, E-Mails, Chatverläufe) zu sichern, um später Beweise zu haben. Eskaliert die Situation bis hin zu einer Kündigung, sollten Sie wissen, warum sich anwaltliche Unterstützung dann fast immer auszahlt. In einer persönlichen Beratung entwickle ich mit Mandanten meist eine Strategie, die sowohl die eigene Gesundheit schützt als auch das Arbeitsverhältnis – soweit gewünscht – nicht unnötig eskalieren lässt.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich im Krankheitsfall für meinen Arbeitgeber erreichbar sein?
Eine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit besteht während der Krankschreibung nicht. Sie müssen nur sicherstellen, dass Ihre Krankmeldung und Folgebescheinigungen rechtzeitig beim Arbeitgeber ankommen. Ein gelegentlicher, kurzer Rückruf kann zulässig sein, wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen. Wenn der Arbeitgeber Sie jedoch dauernd anruft oder Ihnen Druck macht, können Sie die Kontaktaufnahme auf das Nötigste begrenzen und sich rechtlich beraten lassen.
Darf mein Arbeitgeber wissen, welche Krankheit ich habe?
Nein, die konkrete Diagnose müssen Sie Ihrem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitteilen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt nur, dass Sie arbeitsunfähig sind und für welchen Zeitraum. Diagnose und nähere Gesundheitsdaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dem Datenschutz. Nur in wenigen Sonderfällen gegenüber bestimmten Behörden spielen Diagnosen eine Rolle, nicht aber gegenüber dem Arbeitgeber.
Darf der Arbeitgeber mich trotz Krankschreibung ins Büro bestellen?
Grundsätzlich müssen Sie während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht im Betrieb erscheinen. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann ein sehr kurzes Erscheinen zulässig sein, etwa wenn ein dringender betrieblicher Anlass vorliegt und Ihre Anwesenheit wirklich unaufschiebbar ist. Selbst dann müssen Art, Dauer und Zeitpunkt des Kontakts an Ihrem Gesundheitszustand ausgerichtet sein. Wenn Sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlen, sollten Sie das klar kommunizieren und gegebenenfalls ärztlich bestätigen lassen.
Was kann ich tun, wenn mich mein Arbeitgeber dauernd im Krankenstand anruft?
In einem ersten Schritt sollten Sie freundlich, aber bestimmt mitteilen, dass häufige Anrufe Ihre Genesung beeinträchtigen. Bitten Sie darum, nur in wirklich dringenden organisatorischen Fragen kurz kontaktiert zu werden, und bevorzugen Sie nach Möglichkeit schriftliche Kommunikation. Dokumentieren Sie Häufigkeit und Inhalt der Anrufe, falls die Situation eskaliert. Wenn der Druck anhält, kann eine anwaltliche Intervention helfen, klare Grenzen zu setzen und Ihre Rechte zu sichern.
Darf mein Arbeitgeber eine Untersuchung beim Betriebsarzt verlangen?
Eine Verpflichtung zur Untersuchung beim Betriebsarzt während einer laufenden Krankschreibung besteht nur in eng begrenzten Konstellationen. Geht es allein um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, ist zunächst die Krankenkasse mit dem Medizinischen Dienst zuständig. Betriebsärztliche Untersuchungen dienen in der Regel dem Arbeitsschutz und der Beurteilung Ihrer Eignung für bestimmte Tätigkeiten, nicht der Kontrolle einer aktuellen Krankmeldung. Bevor Sie eine solche Untersuchung akzeptieren oder ablehnen, kann es sinnvoll sein, die rechtliche Situation im Detail prüfen zu lassen.
Fazit: Ruhe zur Genesung – und klare Grenzen gegenüber dem Arbeitgeber
Während einer Krankschreibung haben Sie einerseits klare Pflichten: Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig anzeigen und die erforderlichen Bescheinigungen vorlegen. Andererseits haben Sie auch Schutzrechte: Der Arbeitgeber darf Sie nicht wie eine ständig verfügbare Ressource behandeln und muss auf Ihre Erkrankung Rücksicht nehmen. Kurze, sachliche Rückfragen zu Dauer und Organisation sind erlaubt, dauerhafter Druck, ständige Erreichbarkeit oder faktische Arbeitsanforderungen hingegen nicht.
Werden Grenzen überschritten, stehen Ihnen arbeitsrechtliche Mittel zur Verfügung, um sich zu wehren und Ihre Gesundheit in den Vordergrund zu stellen. Droht der Konflikt in eine fristlose Kündigung oder ein Kündigungsverfahren zu münden, sollten Sie Ihre Möglichkeiten – bis hin zur Kündigungsschutzklage – frühzeitig kennen. Einen Überblick über unsere Beratung im Arbeitsrecht finden Sie auf unserer Übersichtsseite.
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