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Arbeitsrecht

Fünftelregelung bei Abfindung – So senken Sie Ihre Steuerlast

RA Bora Kösesoy 3. Juli 2026 9 Min. Lesezeit

Wer eine Abfindung erhält, freut sich zunächst über den hohen Einmalbetrag. Kurz darauf folgt häufig die Ernüchterung, wenn der Blick auf die Steuerbelastung fällt. Abfindungen sind in der Regel voll einkommensteuerpflichtig und können durch die Steuerprogression dazu führen, dass ein erheblicher Teil an das Finanzamt geht. Mit der sogenannten Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) lässt sich diese Belastung oft deutlich senken. In diesem Beitrag zeige ich Ihnen verständlich, wie die Fünftelregelung funktioniert, wann sie angewendet werden kann und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten.

Was ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG eigentlich?

Die Fünftelregelung ist ein besonderer Einkommensteuertarif für sogenannte außerordentliche Einkünfte. Dazu gehören insbesondere bestimmte Abfindungen, Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Hintergrund ist, dass bei einer hohen Einmalzahlung der progressive Steuertarif stärker zuschlägt, als wenn sich dieselbe Summe auf mehrere Jahre verteilt hätte.

Die Fünftelregelung simuliert daher vereinfacht eine Verteilung auf fünf Jahre, ohne dass Sie das Geld tatsächlich in Raten bekommen müssen. Steuerlich wird so gerechnet, als würden Sie fünf Jahre lang jeweils ein Fünftel der Abfindung erhalten. Die Steuerersparnis ergibt sich aus dem dadurch niedrigeren Durchschnittssteuersatz.

Ob die Fünftelregelung im Einzelfall zu einer Entlastung führt, muss immer konkret berechnet werden. Bei sehr niedrigen oder sehr hohen Gesamteinkünften kann der Effekt gering ausfallen.

Wie funktioniert die Fünftelregelung rechnerisch?

Die technische Berechnung ergibt sich aus § 34 Abs. 1 EStG und wirkt auf den ersten Blick kompliziert, läuft aber immer nach demselben Schema ab:

  1. Schritt 1: Ihre normale Einkommensteuer ohne Abfindung wird ermittelt (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen).
  2. Schritt 2: Ein Fünftel der Abfindung wird hinzugerechnet und die Steuer auf dieses erhöhte Einkommen berechnet.
  3. Schritt 3: Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert – das Ergebnis ist die auf die gesamte Abfindung entfallende Steuer.

Durch dieses Verfahren steigt Ihr Steuersatz auf die Abfindung weniger stark, als wenn die gesamte Summe auf einmal besteuert würde.

Rechenbeispiel

Angenommen, Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung beträgt 50.000 € und Sie erhalten eine Abfindung von 60.000 €:

  • Ohne Fünftelregelung: Das gesamte Einkommen von 110.000 € wird regulär besteuert. Der Grenzsteuersatz steigt erheblich.
  • Mit Fünftelregelung: Nur 12.000 € (ein Fünftel) werden zum regulären Einkommen addiert, die Steuerdifferenz auf 62.000 € vs. 50.000 € berechnet und dann verfünffacht.

Das Finanzamt oder Ihr Steuerprogramm nimmt diese Rechenschritte automatisch vor, wenn die Voraussetzungen der Fünftelregelung erfüllt sind.

Wann gilt eine Abfindung als außerordentliche Einkunft?

Nicht jede Zahlung, die Ihr Arbeitgeber „Abfindung" nennt, wird automatisch steuerlich begünstigt. Die Fünftelregelung setzt voraus, dass es sich steuerlich um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG oder um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 EStG handelt.

Bei Abfindungen im Arbeitsrecht geht es in der Regel um eine Entschädigung für entgehende Einnahmen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung muss also wirtschaftlich den Wegfall künftigen Arbeitslohns ausgleichen und darf nicht bloß eine freiwillige Bonuszahlung ohne Bezug zur Beendigung sein.

Außerdem verlangt die Rechtsprechung, dass die Abfindung zusammengeballt in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließt. Wird eine vermeintliche Abfindung nur als versteckter laufender Arbeitslohn gestaltet, kann die Fünftelregelung versagt werden.

Voraussetzungen der Fünftelregelung bei Abfindungen

Für die Anwendung der Fünftelregelung müssen mehrere Punkte erfüllt sein:

  • Echte Entschädigung: Die Zahlung muss eine echte Entschädigung für entgangene oder entgehende Einkünfte sein, typischerweise für den Verlust des Arbeitsplatzes.
  • Zusammenballungseffekt: Die Entschädigung wird im Wesentlichen in einem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) ausgezahlt und erhöht dadurch Ihr Einkommen in diesem Jahr deutlich gegenüber den Vorjahren.
  • Kein laufender Lohn: Es darf sich nicht nur um die Nachzahlung bereits fälliger Lohnansprüche oder laufenden Gehalts handeln.
  • Keine Aufsplittung: Die Abfindung darf nicht in viele größere Teilbeträge über mehrere Jahre aufgespalten werden, weil sonst die Zusammenballung entfällt.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, prüft das Finanzamt im Steuerbescheid. Eine sorgfältige Gestaltung des Aufhebungsvertrags oder des Vergleichs ist daher entscheidend.

Zeitpunkt der Zahlung: Wann ist die Fünftelregelung möglich?

Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Kündigung, sondern der tatsächliche Zufluss der Abfindung auf Ihrem Konto. Die begünstigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Abfindung im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang dazu vollständig zufließt und eine Zusammenballung der Einkünfte eintritt.

Die Rechtsprechung erkennt in bestimmten Fällen auch eine Aufteilung an, wenn ein kleiner Teilbetrag in einem anderen Jahr zufließt und im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig ist, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Lassen Sie sich aber nicht dazu hinreißen, die Abfindung „aus Bequemlichkeit" über mehrere Jahre in ähnlich hohen Raten auszahlen zu lassen – dann geht die Tarifbegünstigung in der Regel verloren.

Gestaltungstipp: Für Arbeitnehmer mit niedrigeren Einkünften im Abfindungsjahr kann es im Einzelfall sinnvoll sein, den Zufluss bewusst in ein Jahr mit geringeren sonstigen Einkünften zu legen, um den Steuervorteil zu maximieren. Dies sollte jedoch unbedingt vorab mit einem Steuerberater besprochen werden.

Mehrjährige Tätigkeit: Fünftelregelung auch ohne Abfindung

Die Fünftelregelung gilt nicht nur bei klassischen Abfindungen, sondern auch bei bestimmten Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG mehrjährig, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mehr als zwölf Monate umfasst.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann dazu auch Arbeitslohn gehören, der für einen längeren Zeitraum nachträglich in einer Summe ausgezahlt wird – etwa weil Bonuszahlungen angesammelt und später auf einmal gezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen und keine missbräuchliche Steuergestaltung beabsichtigt ist. Gerade bei außerordentlichen Bonus- oder Tantiemezahlungen kann es sich lohnen, prüfen zu lassen, ob eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung möglich ist.

Typische Gestaltungsfehler bei Abfindungen und Fünftelregelung

In der Praxis beobachte ich immer wieder ähnliche Fehler, die den Steuervorteil kosten können:

  • Ungenaue Formulierung: Die Abfindungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag stellt nicht klar, dass die Zahlung als Entschädigung für entgehende Einnahmen wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird.
  • Vermischung mit laufendem Lohn: Laufender Lohn, Boni oder Überstundenvergütungen werden als Bestandteil der Abfindung deklariert, um scheinbar die Fünftelregelung zu nutzen.
  • Unnötige Ratenzahlung: Abfindungen werden in mehrere größere Raten aufgeteilt, obwohl eine Einmalzahlung steuerlich günstiger gewesen wäre.
  • Blindes Vertrauen in die Lohnabrechnung: Die endgültige Steuerfestsetzung trifft das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid. Dort kann die Fünftelregelung auch nachträglich noch abgelehnt oder korrigiert werden.

Eine rechtzeitige, saubere Gestaltung und Dokumentation ist daher wichtiger als jede spätere „Rettung" im Einspruchsverfahren.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Abfindung steuerfrei?

Nein. Abfindungen sind in Deutschland grundsätzlich voll einkommensteuerpflichtig. Es gibt keinen steuerfreien Freibetrag mehr. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann die Steuerlast jedoch deutlich reduzieren, indem sie den Progressionseffekt abmildert.

Wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?

Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Sie müssen die begünstigte Besteuerung über Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. Eine Steuererklärung ist bei Erhalt einer Abfindung daher dringend zu empfehlen.

Kann ich die Abfindung auf mehrere Jahre verteilen, um Steuern zu sparen?

Das ist grundsätzlich riskant. Wird die Abfindung in mehreren ähnlich hohen Raten über verschiedene Jahre ausgezahlt, entfällt die für die Fünftelregelung erforderliche Zusammenballung. Eine Einmalzahlung oder allenfalls eine Hauptzahlung mit geringfügigem Restbetrag in einem anderen Jahr ist steuerlich meist sicherer.

Was passiert, wenn das Finanzamt die Fünftelregelung ablehnt?

In diesem Fall wird die Abfindung regulär zum laufenden Einkommen hinzugerechnet und zum normalen progressiven Steuertarif besteuert. Gegen den Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Eine frühzeitige anwaltliche und steuerliche Beratung kann helfen, solche Situationen zu vermeiden.

Lohnt sich die Fünftelregelung bei jeder Abfindungshöhe?

Nicht unbedingt. Bei sehr niedrigem Einkommen oder wenn die Abfindung im Verhältnis zum Jahreseinkommen gering ist, kann der Progressionseffekt minimal sein. Die Fünftelregelung entfaltet ihre größte Wirkung, wenn die Abfindung das reguläre Jahreseinkommen deutlich übersteigt. Eine individuelle Berechnung ist daher immer sinnvoll.

Fazit

Die Fünftelregelung ist ein wirkungsvolles Instrument, um die Steuerlast auf eine Abfindung oder andere außerordentliche Einkünfte deutlich zu reduzieren. Voraussetzung ist aber, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen von Anfang an richtig beachtet werden: klare Formulierung im Aufhebungsvertrag, Auszahlung in einer Summe und korrekte Geltendmachung in der Steuererklärung. Wer diese Punkte beachtet, kann oft mehrere tausend Euro an Steuern sparen. Eine steuerliche Beratung vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags ist daher keine Kür, sondern Pflicht.

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