Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag und Vergleich: Chancen und Risiken
In Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen taucht sie immer häufiger auf: die sogenannte Sprinterklausel. Sie verspricht Arbeitnehmern eine zusätzliche Zahlung – die Sprinterprämie – wenn sie das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Endtermin beenden. Was auf den ersten Blick wie ein attraktives Angebot wirkt, birgt bei genauer Betrachtung erhebliche rechtliche Fallstricke. Dieser Beitrag erläutert die Funktionsweise, die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die wesentlichen Punkte, die Sie vor einer Unterschrift kennen sollten.
Funktionsweise der Sprinterklausel
Die Sprinterklausel räumt dem Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht ein, das mit finanziellen Vorteilen verknüpft ist. Das Grundmodell sieht typischerweise wie folgt aus:
- Das Arbeitsverhältnis endet zu einem vertraglich festgelegten Datum.
- Bis zu diesem Termin wird der Arbeitnehmer bezahlt freigestellt.
- Zusätzlich erhält er eine Abfindung.
- Nutzt der Arbeitnehmer sein Sonderkündigungsrecht und scheidet früher aus, wird eine zusätzliche Prämie oder eine erhöhte Abfindung für jeden vorgezogenen Monat gezahlt.
Der wirtschaftliche Hintergrund ist ein beiderseitiger Vorteil: Der Arbeitgeber spart die Vergütung für die nicht mehr in Anspruch genommene Freistellungszeit, während der Arbeitnehmer von der Prämie profitiert und gleichzeitig eine neue Stelle antreten kann.
Wichtig: Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf eine Sprinterprämie. Es handelt sich stets um eine individuelle Regelung.Aufhebungsvertrag, Vergleich und Freistellung: Die rechtlichen Grundlagen
Sprinterklauseln kommen in zwei Konstellationen vor:
Im außergerichtlichen Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin, regelmäßig verbunden mit einer unwiderruflichen Freistellung. Der Arbeitnehmer muss nicht mehr arbeiten, behält jedoch seinen vollen Vergütungsanspruch. Im arbeitsgerichtlichen Vergleich: Die Parteien beenden einen anhängigen Rechtsstreit durch einen vor Gericht protokollierten Vergleich. Die inhaltlichen Regelungen – Beendigungstermin, Abfindung, Freistellung, Sprinterprämie – können dabei identisch ausgestaltet sein wie in einem Aufhebungsvertrag.In beiden Fällen setzt die Sprinterklausel an der Freistellungsphase an: Sie gewährt das Recht, den Endtermin mit einer kurzen Ankündigungsfrist weiter vorzuziehen.
Wann entsteht der Anspruch auf die Sprinterprämie?
Die Sprinterprämie ist eine vertraglich zugesagte Sonderleistung, deren Fälligkeit an klar definierte Voraussetzungen geknüpft ist. Typische Bedingungen umfassen:
- Ausübung des Sonderkündigungsrechts bis zu einem bestimmten Stichtag
- Einhaltung einer festgelegten Ankündigungsfrist (z. B. drei oder vier Wochen)
- Schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber über das gewünschte Ausscheidedatum
Der Anspruch entsteht nicht automatisch mit der Freistellung, sondern erst bei vollständiger Erfüllung der vertraglich festgelegten Bedingungen. In der Praxis wird die Prämie häufig als Prozentsatz des Bruttomonatsgehalts pro vorverlagertem Monat berechnet oder als Erhöhung des Abfindungsfaktors ausgestaltet.
Entscheidend ist stets der konkrete Wortlaut der Vereinbarung – eine genaue Prüfung der Klausel ist daher unerlässlich.
Anrechnung von Zwischenverdienst: Die BAG-Entscheidung vom 23.02.2021
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 23.02.2021 (Az. 5 AZR 314/20) mit einer praxisrelevanten Frage befasst: Wie wirkt sich ein anderweitiger Verdienst während der Freistellung auf die Vergütung aus, wenn eine Sprinterklausel vereinbart wurde?
Der Sachverhalt
Der Arbeitnehmer hatte eine Sprinterklausel, übte sein Sonderkündigungsrecht jedoch nicht aus und nahm gleichzeitig eine neue Beschäftigung auf. Er bezog somit Vergütung vom bisherigen Arbeitgeber und Einkommen aus dem neuen Arbeitsverhältnis.
Die Entscheidung
Das BAG legte den Aufhebungsvertrag ergänzend dahingehend aus, dass der im neuen Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst auf die vom bisherigen Arbeitgeber geschuldete Vergütung anzurechnen ist. Das Gericht begründete dies damit, dass das vertragliche Interessengleichgewicht andernfalls gestört wäre, weil der Arbeitnehmer ohne Anrechnung faktisch doppelt verdient hätte.
Die Konsequenz für die Praxis
Wer eine neue Stelle antritt, ohne die Sprinteroption auszuüben, muss damit rechnen, dass sich der neue Verdienst auf die fortlaufende Vergütung anrechnen lässt – auch wenn der Vertrag hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer bewussten Entscheidung über die Ausübung des Sonderkündigungsrechts.
Typische Fallstricke bei der Sprinterprämie
Ob die Sprinterprämie tatsächlich ausgezahlt wird, hängt ausschließlich von der Einhaltung der vereinbarten Voraussetzungen ab. Die häufigsten Fehler in der Praxis:
Fristversäumnis: Die Erklärung muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Vertragsschluss oder bis zu einem klar bestimmten Enddatum abgegeben werden. Wird diese Frist versäumt oder die Mindestankündigungsfrist nicht eingehalten, entfällt der Anspruch auf die Prämie vollständig. Formfehler: Die bloße Aufnahme einer neuen Tätigkeit ohne ausdrückliche Ausübungserklärung genügt rechtlich nicht als „Sprung". Erforderlich ist die Ausübung des Sonderkündigungsrechts in der vertraglich vorgeschriebenen Form. Ausschlussfristen: Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen können dazu führen, dass Ansprüche auf eine falsch berechnete Sprinterprämie oder auf restliche Vergütung schnell verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht und eingeklagt werden.Eine nachträgliche Ausübung der Sprinteroption ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt oder die Klausel Ausnahmen vorsieht.
Ausschlussfristen und Verjährung: Zeitliche Grenzen beachten
Neben der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren spielen vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen eine zentrale Rolle für die Durchsetzung von Ansprüchen.
Typische Ausschlussklauseln sehen vor:
- Erste Stufe: Schriftliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit
- Zweite Stufe: Klageerhebung innerhalb weiterer drei Monate nach Ablehnung durch den Arbeitgeber
Das BAG hat in mehreren Entscheidungen – darunter das Urteil vom 03.12.2019 (Az. 9 AZR 44/19) – klargestellt, dass intransparente oder zu weit gefasste Ausschlussklauseln unwirksam sein können. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sind die Klauseln hingegen wirksam ausgestaltet, erlischt ein verspätet geltend gemachter Anspruch auf Sprinterprämie, zusätzliche Abfindung oder Vergütungsnachzahlung endgültig.
Wer Zweifel an der korrekten Abrechnung hat, sollte daher nicht zuwarten, sondern die Fristen frühzeitig prüfen und Ansprüche schriftlich sichern.
Gestaltungsspielräume: Was Sie bei Verhandlungen beachten sollten
Sprinterklauseln sind Verhandlungssache – sie sind weder gesetzlich vorgeschrieben noch in ihrer Ausgestaltung festgelegt. Verhandelbar sind insbesondere:
- Die Höhe der Sprinterprämie und deren Berechnungsgrundlage
- Der Beendigungstermin und die Länge der Ankündigungsfrist
- Der Zeitraum, in dem die Sprinteroption ausgeübt werden kann
- Die Frage, ob und wie Zwischenverdienst angerechnet wird
Je nach individueller Situation kann es sinnvoller sein, auf eine Sprinterklausel zu verzichten und stattdessen eine höhere feste Abfindung oder eine klar definierte Freistellung ohne Anrechnung von Zwischenverdienst zu vereinbaren. In anderen Konstellationen – etwa wenn bereits konkrete Jobangebote vorliegen – bietet die Sprinteroption dagegen erhebliche Flexibilität und finanzielle Vorteile.
Häufig gestellte Fragen zur Sprinterklausel
Was bedeutet eine Sprinterklausel konkret für mich?
Mit einer Sprinterklausel erhalten Sie ein vertraglich eingeräumtes Sonderkündigungsrecht mit finanziellen Vorteilen. Sie können Ihr Arbeitsverhältnis früher beenden, als es im Aufhebungsvertrag oder Vergleich ursprünglich vorgesehen ist. Im Gegenzug erhalten Sie eine zusätzliche Prämie oder eine erhöhte Abfindung, wenn Sie die vereinbarten Voraussetzungen exakt einhalten. Gleichzeitig müssen die Regelungen zur Freistellung und zur Anrechnung von Zwischenverdienst genau beachtet werden, um keine Ansprüche zu verlieren.
Wann wird die Sprinterprämie tatsächlich ausgezahlt?
Die Sprinterprämie wird fällig, wenn Sie Ihr vertragliches Sonderkündigungsrecht frist- und formgerecht ausüben und zu dem dadurch bestimmten früheren Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Üblich ist eine schriftliche Erklärung mit einer kurzen Ankündigungsfrist von drei oder vier Wochen. Erst mit Zugang dieser Erklärung beim Arbeitgeber und tatsächlichem Ausscheiden entsteht der vertragliche Anspruch auf die erhöhte Abfindung oder die Prämie.
Darf ich während der Freistellung bereits anderweitig arbeiten?
Ob Sie während der Freistellung eine neue Beschäftigung aufnehmen dürfen, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung im Aufhebungsvertrag oder Vergleich. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ohne explizites Wettbewerbsverbot ist eine neue Tätigkeit grundsätzlich zulässig. Das BAG hat jedoch entschieden, dass in solchen Fällen eine Anrechnung des neuen Verdienstes auf den alten Vergütungsanspruch in Betracht kommt. Aus strategischer Sicht kann es daher sinnvoll sein, gleichzeitig die Sprinteroption auszuüben.
Was passiert, wenn ich die Frist der Sprinterklausel versäume?
Wird die vertraglich vorgesehene Frist zur Ausübung der Sprinteroption versäumt, entfällt der Anspruch auf die Sprinterprämie in der Regel vollständig. Das Arbeitsverhältnis endet dann zu dem im Aufhebungsvertrag oder Vergleich festgelegten späteren Termin ohne die zusätzlichen Zahlungen. Eine einvernehmliche nachträgliche Anpassung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Welche Unterlagen sind für eine rechtliche Prüfung erforderlich?
Für eine fundierte Prüfung werden der vollständige Aufhebungsvertrag oder Vergleichstext einschließlich aller Anlagen benötigt. Darüber hinaus sind der zugrunde liegende Arbeitsvertrag, eventuelle Nachträge, einschlägige Tarifverträge und vorhandene Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber relevant. Sofern bereits eine neue Stelle in Aussicht steht, helfen auch diese Unterlagen, um Anrechnungsfragen und die optimale Ausübung der Sprinteroption zu beurteilen.
Fazit
Die Sprinterklausel ist ein wirkungsvolles Instrument, um den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis finanziell und zeitlich flexibel zu gestalten. Gleichzeitig beeinflusst sie zentrale Fragen der Vergütung, der Freistellung, der Anrechnung von Zwischenverdienst und der Abfindungshöhe. Fehler bei der Ausübung – sei es durch Fristversäumnis, Formfehler oder mangelnde Kenntnis der Anrechnungsmechanismen – können den Anspruch auf die Prämie vollständig zunichtemachen. Eine sorgfältige Prüfung der konkreten Vereinbarung und eine rechtzeitige Sicherung aller Ansprüche sind daher unerlässlich.
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