Kündigung bei (drohender) Insolvenz des Arbeitgebers – Ihre Rechte
Gerät der eigene Arbeitgeber wirtschaftlich ins Wanken oder steht sogar ein Insolvenzverfahren im Raum, verunsichert das viele Arbeitnehmer. Die Sorge um ausbleibenden Lohn, den Arbeitsplatz und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld ist verständlich. Gleichzeitig kursieren viele Halbwahrheiten: Darf man einfach sofort selbst kündigen? Reicht „Insolvenzgefahr" für eine fristlose Kündigung? Und was gilt, wenn der Insolvenzverwalter kündigt? In diesem Ratgeber erkläre ich aus arbeits- und insolvenzrechtlicher Sicht, wann eine Kündigung im Umfeld einer (drohenden) Insolvenz wirksam ist, welche Fristen gelten und wie Sie typische Fehler – insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld – vermeiden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine drohende Insolvenz oder eine wirtschaftliche Krise begründet für sich genommen noch kein Sonderkündigungsrecht – weder für den Arbeitgeber noch für Sie.
- Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein; er kann mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende kündigen (§ 113 InsO), auch wenn vertraglich längere Fristen gelten.
- Der Kündigungsschutz nach dem KSchG bleibt bestehen: Auch Kündigungen des Insolvenzverwalters müssen sozial gerechtfertigt sein und eine korrekte Sozialauswahl voraussetzen.
- Eine fristlose Eigenkündigung wegen Lohnrückstands setzt in der Regel erhebliche Rückstände, eine vorherige Abmahnung mit Fristsetzung und ein zeitnahes Handeln voraus.
- Insolvenzgeld deckt rückständiges Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab – der Zeitpunkt einer Eigenkündigung kann diesen Anspruch entscheidend beeinflussen.
- Gegen jede Kündigung gilt unverändert die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
Drohende Insolvenz, Zahlungsstockung oder bereits Insolvenzverfahren?
Zunächst muss man unterscheiden, in welcher wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeber sich tatsächlich befindet. Von außen ist oft nur spürbar, dass Rechnungen verspätet bezahlt werden oder Löhne nicht mehr pünktlich eingehen. Rechtlich ist eine bloße Zahlungsstockung (vorübergehende Engpass-Situation) etwas anderes als die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung. Erst wenn ein Insolvenzantrag gestellt und das Verfahren durch Beschluss eröffnet ist, liegt ein Insolvenzverfahren im Rechtssinne vor. Vorher spricht man allenfalls von einer drohenden Insolvenz oder einer Krise, die aber für sich genommen noch keine besonderen arbeitsrechtlichen Kündigungsrechte auslöst. Für Ihre Entscheidungen – ob Sie abwarten, selbst kündigen oder Ihre Ansprüche besonders sichern – ist dieser Unterschied entscheidend.
Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber in der Krise
Auch ein Arbeitgeber in wirtschaftlicher Schieflage darf grundsätzlich ordentlich kündigen. Sobald das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss jede ordentliche Kündigung jedoch sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG). Das bedeutet: Es braucht verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe. In der Krise oder bei einer geplanten Betriebsstilllegung kommen typischerweise betriebsbedingte Kündigungen in Betracht, etwa weil Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung eine ernsthafte, endgültige Stilllegungsentscheidung vorliegt und diese bereits „greifbare Formen" angenommen hat, etwa durch Kündigung von Mietverträgen, Veräußerung von Betriebsmitteln und die Kündigung der Belegschaft. Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen, also Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung angemessen berücksichtigen. Fehlt es an dieser sozialen Rechtfertigung oder ist die Auswahl grob fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam und kann mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Kündigung im eröffneten Insolvenzverfahren: Rolle des Insolvenzverwalters
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, ernennt das Insolvenzgericht in der Regel einen Insolvenzverwalter (§ 27 InsO). Mit der Verfahrenseröffnung geht die Arbeitgeberstellung auf den Insolvenzverwalter über; er ist dann anstelle des bisherigen Arbeitgebers zur Lohnzahlung verpflichtet und kündigungsberechtigt. Bestehende Arbeitsverhältnisse laufen mit Wirkung für die Insolvenzmasse zunächst unverändert weiter (§ 108 Abs. 1 InsO), es erfolgt also keine automatische Beendigung durch die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter kann Dienst- und Arbeitsverhältnisse allerdings mit einer maximalen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende beenden, auch wenn vertraglich oder tariflich längere Fristen vorgesehen sind (§ 113 InsO). Das bedeutet für Sie: Die Insolvenz an sich rechtfertigt zwar Erleichterungen bei der Kündigungsfrist, ersetzt aber nicht die Prüfung der sozialen Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz. Auch Kündigungen des Insolvenzverwalters können daher mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, wenn etwa die Sozialauswahl fehlerhaft ist oder der behauptete betriebliche Grund nicht trägt.
Außerordentliche (fristlose) Eigenkündigung bei ausstehendem Lohn
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie bei ausbleibendem Lohn sofort fristlos kündigen dürfen. Grundsätzlich kann eine erhebliche Lohnrückständigkeit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer darstellen. Die Rechtsprechung verlangt aber in aller Regel, dass der Arbeitgeber mit Lohn in nicht unerheblicher Höhe im Verzug ist; oft werden mindestens zwei ausstehende Monatsgehälter als Anhaltspunkt genannt. Vor einer fristlosen Eigenkündigung sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich abmahnen, die Zahlung der Rückstände verlangen und die fristlose Kündigung für den Fall weiterer Nichtzahlung ausdrücklich androhen. Nur wenn der Arbeitgeber trotz angemessener Frist weiter nicht zahlt, liegt typischerweise ein wichtiger Grund vor. Außerdem müssen Sie die Kündigung zeitnah erklären, nachdem der Grund entstanden und absehbar ist, dass keine Besserung eintritt. Ohne diese vorbereitenden Schritte riskieren Sie sowohl die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung als auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld trotz Insolvenzgefahr?
Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert grundsätzlich eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil die Bundesagentur für Arbeit darin häufig ein „versicherungswidriges Verhalten" sieht. Ein „wichtiger Grund" kann diese Sperrzeit vermeiden, etwa wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist oder die Lohnrückstände so erheblich sind, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar wird. Eine bloße Sorge vor einer zukünftigen Insolvenz oder allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen dagegen in der Regel nicht aus. Maßgeblich sind die internen Weisungen und Durchführungsanweisungen der Agentur für Arbeit, in denen insbesondere die Insolvenz des Arbeitgebers als typischer wichtiger Grund benannt wird, wenn der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis aus diesem Anlass löst. Entscheidend ist, dass Sie die Umstände sorgfältig dokumentieren – etwa Zahlungsrückstände, Mahnungen, Insolvenzantrag – und diese bei der Agentur für Arbeit nachvollziehbar darlegen. Vor einer Eigenkündigung lohnt sich eine genaue rechtliche und taktische Abstimmung, um Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld und eventuell auch einen Gründungszuschuss nicht zu gefährden.
Insolvenzgeld und offene Lohnansprüche sichern
Kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, springt für ausstehende Löhne in einem gewissen Rahmen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Insolvenzgeld ein. Insolvenzgeld deckt rückständige Nettoarbeitsentgelte für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem sogenannten Insolvenzereignis ab, also in der Regel vor der Verfahrenseröffnung. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob Sie selbst kündigen oder der Insolvenzverwalter kündigt, solange die Lohnansprüche in den maßgeblichen Zeitraum fallen. Zusätzlich bestehen weiterhin Lohnansprüche gegen die Insolvenzmasse, die aber oft nicht vollständig bedient werden können. Wichtig ist, Fristen zur Antragstellung auf Insolvenzgeld zu beachten und vollständige Unterlagen – insbesondere Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag – bereitzuhalten. Durch eine unüberlegte Eigenkündigung weit vor dem Insolvenzereignis riskieren Sie dagegen, dass ein Teil Ihrer Forderungen nicht vom Insolvenzgeld erfasst wird. Lassen Sie deshalb vor größeren Schritten prüfen, wie sich der Zeitpunkt einer Kündigung auf Ihre Absicherung durch Insolvenzgeld auswirkt.
Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren: Lohnt sich das?
Auch im eröffneten Insolvenzverfahren können Sie sich gegen eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Die Dreiwochenfrist ab Zugang der Kündigung gilt unverändert, auch wenn der Kündigende der Insolvenzverwalter ist. Inhaltlich prüft das Arbeitsgericht insbesondere, ob ein betriebsbedingter Grund tatsächlich vorliegt, ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgt ist und ob formelle Anforderungen – etwa die Anhörung des Betriebsrats – eingehalten wurden. Eine erfolgreiche Klage führt nicht zwingend zu einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung, vor allem wenn der Betrieb stillgelegt wird, kann aber eine Grundlage für Vergleichsverhandlungen und Abfindungen sein. Gleichzeitig muss man bedenken, dass der insolvente Arbeitgeber oder die Masse wirtschaftlich eingeschränkt ist, sodass hohe Abfindungen nicht immer realistisch sind. Ob sich eine Klage lohnt, hängt daher vom Einzelfall ab: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Sozialdaten, Chancen am Arbeitsmarkt und die Perspektiven des Betriebs spielen eine wichtige Rolle.
Fazit: Strategisch vorgehen und rechtzeitig beraten lassen
Eine (drohende) Insolvenz des Arbeitgebers ist eine belastende Situation, eröffnet aber nicht automatisch ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitnehmer. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen müssen auch in der Krise die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, und Eigenkündigungen bergen erhebliche Risiken im Hinblick auf das Arbeitslosengeld und die Sicherung offener Lohnansprüche. Wer seine Rechte kennt, kann bessere Entscheidungen treffen: etwa ob eine fristlose Kündigung wegen Lohnrückstands sinnvoll ist, wann eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat und wie Insolvenzgeld optimal genutzt wird. Ich berate Sie gerne persönlich zu Ihrer konkreten Situation, prüfe Kündigungen, Aufhebungsverträge und Ihre Ansprüche gegenüber Arbeitgeber, Insolvenzverwalter und Agentur für Arbeit. In einem Beratungsgespräch können wir gemeinsam eine Strategie entwickeln, mit der Sie rechtlich abgesichert und möglichst geordnet aus der Krise Ihres Arbeitgebers herausgehen.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich wegen drohender Insolvenz sofort fristlos kündigen?
Eine bloß drohende Insolvenz oder eine schlechte wirtschaftliche Lage reicht für eine fristlose Kündigung in der Regel nicht aus. Dafür brauchen Sie einen wichtigen Grund, etwa erheblichen Lohnrückstand nach vorheriger Abmahnung und Fristsetzung. Nur wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar ist, ist eine außerordentliche Kündigung wirksam. Vor einer solchen Entscheidung sollten Sie sowohl die Beweisbarkeit der Gründe als auch mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld mit einem Anwalt klären.
Verliere ich Kündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber insolvent ist?
Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz entfällt durch die Insolvenz des Arbeitgebers nicht. Auch der Insolvenzverwalter muss Kündigungen sozial rechtfertigen und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen. Lediglich die Kündigungsfrist kann auf maximal drei Monate zum Monatsende verkürzt werden. Sie können daher auch gegen eine Kündigung des Insolvenzverwalters innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Wann droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Eine Sperrzeit droht vor allem dann, wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, ohne dass ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Die Agentur für Arbeit prüft, ob Ihnen ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre, zum Beispiel das Abwarten einer betriebsbedingten Kündigung. Ein wichtiger Grund kann zwar bei nachweisbarer Insolvenz oder erheblichen Lohnrückständen vorliegen, muss aber gut dokumentiert und überzeugend dargestellt werden. Lassen Sie sich im Zweifel vorher beraten, um Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld nicht zu gefährden.
Welche Löhne deckt das Insolvenzgeld ab?
Insolvenzgeld wird für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gezahlt, meist vor der Verfahrenseröffnung. Abgedeckt wird das noch nicht gezahlte Nettoarbeitsentgelt einschließlich bestimmter Zulagen, aber nicht jede denkbare Sonderleistung. Voraussetzung ist, dass Sie rechtzeitig – in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens – einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Durch den richtigen Kündigungszeitpunkt und eine sorgfältige Planung können Sie oft erreichen, dass möglichst viele Rückstände in diesen Dreimonatszeitraum fallen.
Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage im Insolvenzfall überhaupt?
Auch im Insolvenzverfahren kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein, etwa um eine fehlerhafte Sozialauswahl oder mangelnde betriebliche Gründe überprüfen zu lassen. Oft enden solche Verfahren mit einem Vergleich, der eine Abfindung oder eine klar geregelte Beendigung vorsieht. Zwar ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des insolventen Unternehmens begrenzt, dennoch gibt es häufig Vergleichsspielräume, insbesondere bei Betriebsübergängen oder Teilverkäufen. Ob sich eine Klage im konkreten Fall lohnt, beurteile ich mit Ihnen gemeinsam nach Durchsicht der Unterlagen und der wirtschaftlichen Situation.
Quellen
- § 1 KSchG, Kündigungsschutzgesetz, Stand 14.06.2021: Regelt, dass eine Kündigung in Betrieben mit längerer Beschäftigungsdauer nur wirksam ist, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, also aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen erfolgt.
- §§ 21, 22, 27, 108, 113 InsO, Insolvenzordnung, Stand 15.07.2024: Bestimmen vorläufige Sicherungsmaßnahmen, die Stellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, das Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen und die auf maximal drei Monate begrenzte Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren.
- §§ 93, 95 SGB III, Sozialgesetzbuch III, Stand 16.04.2026: Regeln unter anderem den Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowie die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bei erheblichem Arbeitsausfall.
- BSG, Urteil vom 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R, Bundessozialgericht: Stellt klar, dass „Insolvenz des Arbeitgebers" im sozialrechtlichen Kontext regelmäßig im Sinne der Insolvenzordnung zu verstehen ist und an verfahrensrechtliche Maßnahmen anknüpft.
- BSG, Urteil vom 28.06.2018 – B 5 R 25/17 R, Bundessozialgericht: Betont, dass insolvenzbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen an Handlungen von durch die Insolvenzordnung legitimierten Personen (Insolvenzverwalter, Schuldner in Eigenverwaltung) anknüpfen.
- BAG, Urteil vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11, Bundesarbeitsgericht: Konkretisiert die Anforderungen an die Bestimmtheit von Kündigungserklärungen und die Erkennbarkeit des Beendigungszeitpunkts für den Arbeitnehmer.
- BAG, Urteil vom 14.03.2013 – 8 AZR 155/12, Bundesarbeitsgericht: Beschreibt die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung bei beabsichtigter Betriebsstilllegung, insbesondere den erforderlichen endgültigen Stilllegungsentschluss und dessen greifbare Formen.
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