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Sportrecht

TSV 1860 München: Insolvenz, Markenrechte und der „Neustart" eines Traditionsvereins

RA Bora Kösesoy 1. September 2026 9 Min. Lesezeit

Wenn ein Fußballverein insolvent wird, geht es längst nicht nur um Tabellenplätze und Spielbetrieb. Häufig stehen die wertvollsten Vermögenswerte eines Clubs zur Disposition: Markenrechte, Spielerverträge, Mitarbeitende, Sponsoringstrukturen und die organisatorische Zukunft des Vereins. Die jüngsten Entwicklungen beim TSV 1860 München zeigen exemplarisch, welche rechtlichen Instrumente im Profisport eingesetzt werden, um einen Spielbetrieb trotz Insolvenz fortzuführen.

Der TSV 1860 München e.V. erwirbt die Schutzmarke sowie die Wort-Bildmarke, und die TSV 1860 München Spielbetriebs-GmbH erwirbt die wesentlichen Betriebsmittel der insolventen TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA. Hierdurch wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, auf deren Basis der TSV 1860 München e.V. und die TSV 1860 München Spielbetriebs-GmbH künftig eng zusammenarbeiten können. Die neue Struktur führt zu einer deutlich stärkeren gesellschaftsrechtlichen Stellung des TSV 1860 München e.V., als dies bislang der Fall war.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nicht die insolvente Gesellschaft selbst wird übernommen, sondern einzelne Vermögenswerte werden aus der Insolvenzmasse erworben – juristisch ein Asset Deal im Rahmen einer übertragenden Sanierung.
  • Marken- und Kennzeichenrechte sind im Profisport regelmäßig wertvoller als Sachwerte, weil an ihnen Merchandising, Sponsoring und Medienvermarktung hängen.
  • Arbeitsverhältnisse lassen sich nicht frei „mitverkaufen": Ob sie übergehen, richtet sich nach § 613a BGB und damit nach der konkreten Ausgestaltung der Transaktion.
  • Dass die Markenrechte beim e.V. liegen und die Verwertung teilweise über die Spielbetriebs-GmbH läuft, trennt ideellen Vereinsbereich und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb – schafft aber zugleich Abhängigkeiten.
  • Gläubiger müssen zwischen Traditionsverein und insolventer Gesellschaft unterscheiden: Forderungen sind gegen die insolvente Gesellschaft zu richten und im Insolvenzverfahren anzumelden.

Der rechtliche Hintergrund: Asset Deal statt Unternehmensübernahme

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA wurde ein klassisches Szenario des deutschen Insolvenzrechts sichtbar: Das operative Unternehmen gerät in die Insolvenz, während einzelne Vermögenswerte im Rahmen eines sogenannten Asset Deals auf andere Rechtsträger übertragen werden.

Nach den veröffentlichten Informationen erwirbt der TSV 1860 München e.V. die wesentlichen Markenrechte, während die TSV 1860 München Spielbetriebs-GmbH die wesentlichen Betriebsmittel der insolventen KGaA übernimmt. Rechtlich handelt es sich hierbei nicht um die Übernahme der insolventen Gesellschaft selbst, sondern um den Erwerb ausgewählter Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse.

Dieser Weg wird als übertragende Sanierung bezeichnet. Der Rechtsträger, der die Verbindlichkeiten trägt, bleibt in der Insolvenz zurück; der werthaltige Kern wird auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Für die Verwertung ist der Insolvenzverwalter zuständig, der dabei an die Vorgaben der Insolvenzordnung gebunden ist. Bedeutsame Rechtshandlungen – und die Veräußerung des Betriebs gehört regelmäßig dazu – bedürfen nach § 160 InsO der Zustimmung des Gläubigerausschusses beziehungsweise der Gläubigerversammlung. Verkauft der Verwalter an besonders Interessierte, etwa an Gesellschafter oder nahestehende Personen, greifen zusätzlich die verschärften Anforderungen der §§ 162, 163 InsO.

Für die Praxis heißt das: Eine solche Transaktion ist keine freie unternehmerische Entscheidung des Erwerbers, sondern das Ergebnis eines gläubigerkontrollierten Verwertungsverfahrens.

Warum Markenrechte im Profisport so wertvoll sind

Gerade im Profisport spielen Markenrechte eine herausragende Rolle. Vereinsnamen, Logos und weitere Kennzeichen sind oft erheblich wertvoller als physische Vermögensgegenstände. Sie bilden die Grundlage für Merchandising, Sponsoring, Medienvermarktung und die Identität des Vereins. Die Sicherung solcher Rechte kann deshalb entscheidend dafür sein, ob ein Club wirtschaftlich neu aufgestellt werden kann.

Rechtlich sind eingetragene Marken frei übertragbar: Nach § 27 MarkenG kann das durch die Eintragung begründete Recht für alle oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen auf andere übertragen werden. Marken sind damit selbstständig verwertbare Vermögensgegenstände, die im Insolvenzfall zur Masse gehören und einzeln veräußert werden können – unabhängig davon, was mit dem übrigen Geschäftsbetrieb geschieht.

Hinzu kommt: Neben eingetragenen Marken bestehen im Sport häufig weitere Kennzeichenrechte, etwa Unternehmenskennzeichen und Werktitel nach § 5 MarkenG sowie Namensrechte des Vereins nach § 12 BGB. Wer eine Vereinsmarke erwirbt, muss deshalb prüfen, ob er tatsächlich alle relevanten Rechtspositionen erhält oder ob wesentliche Kennzeichen bei anderen Rechtsträgern verbleiben. Lücken an dieser Stelle führen in der Praxis regelmäßig zu Konflikten über Merchandising- und Lizenzrechte.

Warum Spieler und Mitarbeitende nicht automatisch mitverkauft werden

Besonders interessant ist die angekündigte Übernahme einzelner Beschäftigter sowie von Spielern. Anders als Marken oder Sachwerte können Arbeitsverhältnisse nicht beliebig übertragen werden.

Kommt es im Zuge einer Veräußerung zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB, gehen bestehende Arbeitsverhältnisse grundsätzlich automatisch auf den Erwerber über – und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten das wollen. Ob ein solcher Betriebsübergang vorliegt, ist jedoch stets eine Frage des Einzelfalls und hängt von der konkreten Ausgestaltung der Transaktion ab. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird.

§ 613a BGB gilt im Grundsatz auch im eröffneten Insolvenzverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Vorschrift dort allerdings durch die Zwecke des Insolvenzrechts überlagert: Für Ansprüche, die bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden sind, haftet der Erwerber regelmäßig nicht – diese Forderungen bleiben Insolvenzforderungen und sind im Verfahren anzumelden. Unberührt bleibt hingegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB: Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist auch in der Insolvenz unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen, etwa aufgrund eines nachvollziehbaren Erwerberkonzepts, sind davon zu unterscheiden.

Im Profisport treten zusätzliche Besonderheiten auf, da Spielerverträge, Lizenzierungsanforderungen der Verbände und Transferregularien berücksichtigt werden müssen. Ein Arbeitsverhältnis kann arbeitsrechtlich übergehen und gleichwohl verbandsrechtlich eine Registrierung oder Freigabe erfordern, damit ein Spieler eingesetzt werden darf.

Den veröffentlichten Informationen zufolge soll auch der bislang bei der KGaA gebundene Spielerkader aus den Bereichen U19, U21 sowie dem ehemaligen Profibereich künftig der Spielbetriebs-GmbH zugeordnet werden. Die rechtliche Umsetzung im Einzelnen geht aus der Mitteilung jedoch nicht hervor.

Die besondere Rolle der Vereinsmarke

Aus gesellschafts- und sportrechtlicher Sicht ist bemerkenswert, dass die Markenrechte künftig beim e.V. liegen sollen, während die wirtschaftliche Verwertung teilweise über die Spielbetriebs-GmbH erfolgt. Der TSV 1860 München e.V. erwirbt damit insbesondere die Schutzmarke „TSV 1860 München" sowie die bekannte Wort-Bildmarke mit dem im Achteck eingerahmten Löwen und dem Schriftzug „1860".

Solche Strukturen sind im professionellen Sport keineswegs ungewöhnlich. Sie ermöglichen eine Trennung zwischen ideellem Vereinsbereich und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb – ein Thema, das bereits bei der Gründung der Spielbetriebs-GmbH im Vordergrund stand und das wir in unserem Beitrag zur Ausgliederung des Spielbetriebs beim TSV 1860 München ausführlich dargestellt haben. Der Idealverein nach § 21 BGB soll gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein; die Auslagerung des Profibetriebs in eine Kapitalgesellschaft löst diesen Konflikt.

Gleichzeitig entsteht jedoch eine erhebliche rechtliche Abhängigkeit: Wer die Marken kontrolliert, kontrolliert häufig auch einen wesentlichen Teil der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten. In der Praxis wird diese Beziehung über Lizenzverträge zwischen Verein und Betriebsgesellschaft ausgestaltet. Deren Konditionen – Laufzeit, Vergütung, Kündigungsrechte und das Schicksal der Lizenz in einer erneuten Krise – entscheiden darüber, wie belastbar die Struktur tatsächlich ist.

Gerade deshalb gehören Markenrechte bei Restrukturierungen im Sport regelmäßig zu den strategisch wichtigsten Assets.

Was bedeutet das für Gläubiger?

Die Insolvenz eines Fußballclubs bedeutet nicht automatisch das Ende des Vereins. Für Gläubiger ist allerdings entscheidend, zwischen dem Traditionsverein und den insolventen Gesellschaften zu unterscheiden.

Forderungen sind grundsätzlich gegen die jeweilige insolvente Gesellschaft geltend zu machen und im Insolvenzverfahren anzumelden. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen – eine Klage gegen die insolvente Gesellschaft ist also nicht der richtige Weg. Die Anmeldung erfolgt nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter, unter Angabe von Grund und Betrag der Forderung und innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist. Wer diese Frist versäumt, kann zwar unter Umständen nachmelden, riskiert aber zusätzliche Kosten und im schlechtesten Fall den Ausfall.

Das gilt auch dann, wenn Spielbetrieb, Marke oder Mitarbeitende später von anderen Gesellschaften fortgeführt werden. Die Fortführung eines Vereins und die Befriedigung der Gläubiger sind rechtlich zwei unterschiedliche Themen.

Anders liegt es nur, wenn Sie über Sicherheiten verfügen – etwa einen Eigentumsvorbehalt oder eine Sicherungsübereignung. Dann kommen Aus- oder Absonderungsrechte in Betracht, die außerhalb der Quote befriedigt werden. Auch Ansprüche gegen andere Rechtsträger, etwa aus Bürgschaften oder Garantien, bleiben von der Insolvenz der KGaA unberührt. Welche Position im konkreten Fall besteht, sollte vor der Anmeldung geprüft werden.

Fazit: Neuordnung statt Ende

Der Fall TSV 1860 München zeigt, dass Insolvenzverfahren im Profisport häufig weniger mit dem Ende eines Vereins als mit dessen rechtlicher Neuordnung verbunden sind. Im Mittelpunkt stehen dabei regelmäßig Markenrechte, der Erhalt des Spielbetriebs, arbeitsrechtliche Fragen und die gesellschaftsrechtliche Struktur des Clubs.

Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive hat die Insolvenz zugleich den Rahmen für eine umfassende Neuordnung der Beteiligungs- und Organisationsstruktur geschaffen. Mithin wurde eine rechtliche Grundlage geschaffen, auf deren Basis der TSV 1860 München e.V. und die TSV 1860 München Spielbetriebs-GmbH künftig eng zusammenarbeiten können.

Für Beteiligte – Sponsoren, Lieferanten, Beschäftigte und Vertragspartner – lohnt sich in solchen Konstellationen ein genauer Blick darauf, mit welchem Rechtsträger sie eigentlich kontrahiert haben und welche Rechte davon berührt sind. Wir begleiten Mandanten in diesen Fragen an der Schnittstelle von Sport-, Medien- und IP-Recht und Gesellschaftsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Ist der TSV 1860 München e.V. durch die Insolvenz der KGaA selbst insolvent?

Nein. Das Insolvenzverfahren betrifft die TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA als eigenständigen Rechtsträger. Der eingetragene Verein ist davon rechtlich zu unterscheiden. Genau diese Trennung ist der Grund dafür, dass der Verein Vermögenswerte wie die Markenrechte aus der Insolvenzmasse erwerben kann. Für Gläubiger bedeutet das umgekehrt, dass Forderungen gegen die KGaA nicht ohne Weiteres gegen den Verein durchgesetzt werden können.

Was ist eine übertragende Sanierung?

Bei einer übertragenden Sanierung werden die werthaltigen Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens im Wege eines Asset Deals auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Verbindlichkeiten verbleiben grundsätzlich beim insolventen Rechtsträger und werden im Insolvenzverfahren über die Quote abgewickelt. Der Betrieb kann so fortgeführt werden, ohne dass der Erwerber die Altschulden übernimmt. Die Veräußerung erfolgt durch den Insolvenzverwalter und unterliegt der Kontrolle der Gläubigergremien.

Gehen Arbeitsverhältnisse bei einem Asset Deal in der Insolvenz automatisch über?

Das hängt davon ab, ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt – also ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Ist das der Fall, gehen die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich automatisch über, auch im Insolvenzverfahren. Für Ansprüche aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung haftet der Erwerber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings regelmäßig nicht. Ob im Einzelfall ein Betriebsübergang vorliegt, lässt sich nur anhand der konkreten Vertrags- und Betriebsstruktur beurteilen.

Wie melde ich als Gläubiger eine Forderung im Insolvenzverfahren an?

Die Anmeldung erfolgt nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter. Anzugeben sind Grund und Betrag der Forderung; Belege sollten in Kopie beigefügt werden. Maßgeblich ist die vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss gesetzte Frist. Solange das Verfahren läuft, können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach § 87 InsO nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung verfolgen. Wer über Sicherheiten verfügt, sollte vorab prüfen lassen, ob ihm ein Aus- oder Absonderungsrecht zusteht.

Warum sind Markenrechte für einen Verein so wichtig?

Weil an ihnen der wirtschaftliche Wert des Clubs hängt. Merchandising, Sponsoring und Medienvermarktung setzen voraus, dass jemand über Name, Logo und Kennzeichen verfügen kann. Nach § 27 MarkenG sind eingetragene Marken frei übertragbar und damit eigenständig verwertbar. Wer die Marken hält, kontrolliert deshalb in der Regel auch einen erheblichen Teil der Erlösquellen – unabhängig davon, wer den Spielbetrieb organisiert.

Quellen

  • § 613a BGB, Bürgerliches Gesetzbuch: Regelt den Betriebsübergang und ordnet an, dass bestehende Arbeitsverhältnisse beim Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf den Erwerber übergehen; Absatz 4 verbietet Kündigungen wegen des Betriebsübergangs.
  • § 12 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch: Schützt das Namensrecht, auf das sich auch Vereine gegenüber unbefugtem Gebrauch ihres Namens berufen können.
  • § 21 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch: Bestimmt, dass ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt.
  • § 27 MarkenG, Markengesetz: Regelt den Rechtsübergang und stellt klar, dass das durch die Eintragung begründete Markenrecht für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen auf andere übertragen werden kann.
  • § 5 MarkenG, Markengesetz: Schützt geschäftliche Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen und Werktitel, auch ohne Registereintragung.
  • § 87 InsO, Insolvenzordnung: Bestimmt, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen können.
  • § 174 InsO, Insolvenzordnung: Regelt die Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Betrag sowie die Beifügung von Belegen.
  • § 160 InsO, Insolvenzordnung: Verlangt für besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, etwa die Veräußerung des Unternehmens, die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.
  • §§ 162, 163 InsO, Insolvenzordnung: Enthalten verschärfte Anforderungen für die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte sowie die Möglichkeit einer gerichtlich angeordneten Wertermittlung.

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