Strafbefehl erhalten: Fristen, Chancen und Hilfe durch den Anwalt
Ein Strafbefehl vom Amtsgericht ist für viele Betroffene ein Schock. Plötzlich steht man als „Angeklagter" da, meist ohne jemals in einem Gerichtssaal gewesen zu sein. Gleichzeitig läuft eine sehr kurze Frist, innerhalb derer Sie reagieren müssen – sonst wird der Strafbefehl einem vollwertigen Urteil gleichgestellt. In diesem Beitrag erkläre ich Schritt für Schritt, was ein Strafbefehl rechtlich bedeutet, welche Möglichkeiten Sie haben und an welchen Stellen anwaltliche Unterstützung Ihre Situation deutlich verbessern kann. Ziel ist, dass Sie die Lage realistisch einschätzen können und die für Sie richtige Entscheidung treffen.
Was ist ein Strafbefehl überhaupt?
Der Strafbefehl ist ein schriftliches Urteil „auf dem Papier", das ohne mündliche Hauptverhandlung erlassen wird. Rechtsgrundlage ist das Strafbefehlsverfahren in den §§ 407 ff. StPO. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Strafbefehl, wenn sie nach Abschluss der Ermittlungen meint, dass eine Verhandlung vor Gericht nicht nötig ist. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt dann – wenn es den Vorwurf für hinreichend belegt hält – den Strafbefehl. Mit dem Strafbefehl werden bereits Rechtsfolgen festgesetzt, zum Beispiel eine Geldstrafe in Tagessätzen, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie nichts unternehmen, wird dieser Strafbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist einem normalen Urteil gleichgestellt.
Welche Rechtsfolgen darf ein Strafbefehl enthalten?
Der Inhalt eines Strafbefehls ist gesetzlich genau vorgegeben. Nach § 407 Abs. 2 StPO dürfen in einem Strafbefehl insbesondere eine Geldstrafe in Tagessätzen, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, ein Fahrverbot oder bestimmte Einziehungsentscheidungen festgesetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und ein Verteidiger bestellt oder bereits mandatiert ist. Im Strafbefehl müssen außerdem die Tatvorwürfe genau bezeichnet, die angewendeten Vorschriften genannt und Sie über Ihre Einspruchsrechte belehrt werden (§ 409 StPO). Für Sie ist vor allem wichtig, die Art der Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe), die Anzahl der Tagessätze und die Tagessatzhöhe zu verstehen, weil hiervon Eintragungen im Führungszeugnis und Ihre finanzielle Belastung abhängen.
Wann gilt man durch einen Strafbefehl als vorbestraft?
Im Alltag stellt sich häufig die Frage, ob man durch einen Strafbefehl „vorbestraft" ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob es sich um einen Strafbefehl oder ein Urteil handelt, sondern wie hoch die verhängte Strafe ausfällt. Eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen wird in der Regel nicht im einfachen Führungszeugnis eingetragen, sofern keine weiteren Eintragungen vorliegen. Ab 91 Tagessätzen erfolgt dagegen ein Eintrag, der zum Beispiel bei Bewerbungen oder im Berufsleben erhebliche Nachteile haben kann. Unabhängig davon bleibt jede Strafe im Bundeszentralregister gespeichert und ist für Gerichte und Staatsanwaltschaften sichtbar. Auch wenn Sie also kein sichtbarer „Vorbestrafter" im Führungszeugnis sind, kann eine frühere Geldstrafe bei neuen Verfahren zu Ihren Lasten berücksichtigt werden.
Die 2-Wochen-Frist: Einspruch gegen den Strafbefehl
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, läuft ab der Zustellung eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch (§ 410 Abs. 1 StPO). Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist beim Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat, entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Wird die Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich und kann nur noch in extremen Ausnahmefällen angegriffen werden, etwa über eine Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis. Der Einspruch kann sich gegen alles richten, also gegen den Tatvorwurf selbst oder nur gegen die Höhe der Strafe. Wichtig ist, dass Sie den Einspruch fristwahrend einlegen können, ohne sich inhaltlich zu äußern. Eine ausführliche Begründung und die Verteidigungsstrategie sollten erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Prüfung erfolgen.
Muss ich den Anhörungsbogen oder Fragebogen ausfüllen?
Oft geht dem Strafbefehl ein Anhörungsbogen der Polizei oder Staatsanwaltschaft voraus. Viele Betroffene meinen, sie müssten diesen vollständig ausfüllen und sich zur Sache äußern. Als Beschuldigter haben Sie jedoch ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben, aber keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Unbedachte Äußerungen in dieser frühen Phase finden sich später häufig als zentrales Beweismittel in der Akte wieder. In vielen Fällen rate ich dazu, zunächst keinerlei Angaben zur Sache zu machen und über mich Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen zu lassen. Erst wenn klar ist, was die Behörden tatsächlich wissen und welche Beweise es gibt, sollte gemeinsam entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine Einlassung sinnvoll ist.
Einspruch voll oder nur gegen das Strafmaß – was ist sinnvoll?
Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann nach § 410 Abs. 2 StPO auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Das heißt, Sie können sich entweder gegen den gesamten Tatvorwurf wenden oder nur gegen die Art und Höhe der Strafe vorgehen, wenn Sie den Sachverhalt an sich akzeptieren. Eine Beschränkung auf das Strafmaß kommt in Betracht, wenn die Beweislage eindeutig ist oder Sie die Tat bereits eingeräumt haben, das Gericht aber eine aus meiner Sicht zu hohe Geldstrafe oder eine belastende Nebenfolge (z. B. Fahrverbot) verhängt hat. Bei einer vollständigen Anfechtung des Tatvorwurfs findet eine Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme statt, in der Zeugen vernommen und Beweismittel gewürdigt werden. Welche Variante im Einzelfall die bessere ist, hängt von der Beweislage, Ihren Vorstrafen, beruflichen Folgen und Ihren persönlichen Zielen ab – diese Punkte bespreche ich regelmäßig ausführlich mit meinen Mandanten, bevor der Einspruch konkret ausgestaltet wird.
Wie läuft das Verfahren nach einem Einspruch ab?
Ist der Einspruch fristgerecht und zulässig, setzt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an (§ 411 Abs. 1 StPO). In dieser Verhandlung wird der Strafbefehl wie eine Anklageschrift behandelt, das heißt: Das Gericht verhandelt über Schuld und Strafe, hört Zeugen und nimmt Beweise auf. Sie müssen in der Regel persönlich erscheinen, können sich aber bei reinen Geldstrafsachen oft durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Am Ende steht ein Urteil, bei dem das Gericht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe nicht gebunden ist und auch milder oder – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen – strenger entscheiden kann. In vielen Fällen gelingt es, durch eine geschickte Verteidigung eine Einstellung, einen milderen Schuldspruch oder eine deutlich niedrigere Geldstrafe zu erreichen.
Geldstrafe, Tagessätze und Tagessatzhöhe: Was bedeutet das für mich?
Geldstrafen werden in Deutschland in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Die Anzahl der Tagessätze bildet die Schwere des Unrechts ab, während die Höhe eines Tagessatzes sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen richtet. Ein Tagessatz entspricht dabei grob dem, was Ihnen durchschnittlich pro Tag netto zur Verfügung steht, also in der Regel das monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30. In der Praxis wird die Tagessatzhöhe häufig nur grob geschätzt, was zu überhöhten Beträgen führen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Gericht Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch ausreichend aufklären, bevor es die Tagessatzhöhe festsetzt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.04.2017 – 1 StR 147/17). Ein Einspruch kann deshalb auch dann sinnvoll sein, wenn es Ihnen vor allem um eine Reduzierung der finanziellen Belastung geht.
Wenn ich nicht zahlen kann: Ratenzahlung und Ersatzfreiheitsstrafe
Wer eine Geldstrafe nicht auf einmal zahlen kann, muss nicht automatisch mit einer Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Nach § 42 StGB und § 459a StPO können Zahlungserleichterungen gewährt werden, insbesondere Ratenzahlungen oder Stundungen. Die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht prüft dabei Ihre Einkommens- und Vermögenssituation. Wichtig ist, frühzeitig aktiv zu werden und nicht einfach Mahnungen zu ignorieren, da sonst die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe droht (§ 43 StGB, § 459e StPO). In meiner Beratung erarbeite ich mit Mandanten oft tragfähige Ratenzahlungsmodelle und stelle entsprechende Anträge, um die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder zu unterbrechen.
Welche Rolle spielt ein Anwalt im Strafbefehlsverfahren?
Ein Anwalt kann schon vor Erlass eines Strafbefehls durch Akteneinsicht und Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens nehmen. Nach Zustellung eines Strafbefehls prüfe ich zunächst die Beweislage, die rechtliche Würdigung und die Strafhöhe. Danach entwickeln wir gemeinsam eine Strategie: vollständiger Einspruch, beschränkter Einspruch oder in seltenen Fällen auch bewusste Hinnahme des Strafbefehls. In vielen Fällen lassen sich durch Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Gericht Einstellungen, Strafmilderungen oder günstigere Nebenfolgen (etwa beim Führerschein) erreichen. Zudem sorge ich dafür, dass Sie Ihre Rechte – insbesondere Ihr Schweigerecht – bewusst und taktisch klug nutzen und nicht durch unbedachte Äußerungen Ihre Verteidigung schwächen.
Fazit: Besonnen reagieren und rechtliche Hilfe nutzen
Ein Strafbefehl ist kein „harmloser Brief", sondern kann weitreichende Folgen für Beruf, Führungszeugnis und persönliche Zukunft haben. Die kurze Einspruchsfrist lässt wenig Zeit für Experimente oder unüberlegte Reaktionen. Wer die eigenen Möglichkeiten kennt und das Strafbefehlsverfahren rechtlich richtig einschätzt, kann jedoch oft deutlich bessere Ergebnisse erzielen als durch passives Hinnehmen. Wenn Sie aktuell einen Strafbefehl erhalten haben oder mit einem Anhörungsbogen konfrontiert sind, stehe ich Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Situation kurzfristig zu prüfen, die Erfolgsaussichten eines Einspruchs realistisch zu bewerten und eine individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung sorgt dafür, dass aus einem schriftlichen Strafbefehl nicht unnötig ein dauerhaft belastendes Strafurteil wird.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange kann ich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen?
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Entscheidend ist das Datum, an dem Sie den Bescheid tatsächlich in den Briefkasten bekommen haben, nachweisbar meist über den Umschlag. Innerhalb dieser Frist muss der Einspruch beim Gericht eingegangen sein, nicht nur abgeschickt. Wenn die Frist bereits abgelaufen zu sein scheint, prüfe ich mit Ihnen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.
Bin ich durch einen Strafbefehl automatisch vorbestraft?
Nicht jeder Strafbefehl führt zu einem Eintrag im Führungszeugnis. Eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen bleibt dort in der Regel unsichtbar, sofern Sie keine weiteren Eintragungen haben. Ab 91 Tagessätzen erfolgt jedoch ein Eintrag, der bei Bewerbungen oder behördlichen Überprüfungen sichtbar wird. Unabhängig davon bleibt der Strafbefehl im Bundeszentralregister gespeichert und kann bei neuen Strafverfahren berücksichtigt werden.
Lohnt sich ein Einspruch auch, wenn ich die Tat zugebe?
Ein Einspruch kann sich auch dann lohnen, wenn Sie den Tatvorwurf im Kern akzeptieren. Häufig ist die Strafe zu hoch bemessen oder die Tagessatzhöhe ist aufgrund unvollständiger Informationen über Ihre Finanzen überhöht. In solchen Fällen kann der Einspruch auf das Strafmaß beschränkt werden, sodass nicht mehr über Schuld, sondern nur noch über die konkrete Höhe der Strafe verhandelt wird. Ich prüfe mit Ihnen, ob sich eine solche Beschränkung anbietet und wie die Erfolgsaussichten stehen.
Was passiert, wenn ich die Geldstrafe nicht zahlen kann?
Wenn Sie die Geldstrafe nicht zahlen, droht grundsätzlich eine Ersatzfreiheitsstrafe, die an Stelle der Geldzahlung vollstreckt wird. Bevor es so weit kommt, können aber Ratenzahlungen oder Stundungen beantragt werden, die die Belastung aufteilen. Wichtig ist, sich sofort mit der Vollstreckungsbehörde oder über mich als Ihren Anwalt in Verbindung zu setzen und Ihre wirtschaftliche Lage offen zu legen. So lassen sich in vielen Fällen Hafttage vermeiden oder deutlich reduzieren.
Muss ich beim Anhörungsbogen oder vor Gericht etwas sagen?
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Das gilt sowohl beim polizeilichen Anhörungsbogen als auch in der Verhandlung vor Gericht. Häufig ist Schweigen die beste Verteidigung, bis die Akte vollständig geprüft wurde und eine Strategie feststeht. Ich bespreche mit Ihnen, ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist und formuliere Ihre Stellungnahme so, dass sie Ihrer Verteidigung nicht schadet.
Quellen
- § 407 StPO, Strafprozessordnung: Regelt das Strafbefehlsverfahren und legt fest, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung erlassen werden kann.
- §§ 409–411 StPO, Strafprozessordnung: Bestimmen Inhalt und Form des Strafbefehls, die Einspruchsfrist von zwei Wochen sowie das gerichtliche Verfahren nach Einlegung des Einspruchs.
- § 40 StGB, Strafgesetzbuch: Regelt die Geldstrafe in Tagessätzen und bestimmt, dass sich die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet.
- §§ 42, 43 StGB, Strafgesetzbuch: § 42 ermöglicht Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen, § 43 ordnet an, dass bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt.
- BGH, Urteil vom 25.04.2017 – 1 StR 147/17, Bundesgerichtshof: Stellt klar, dass Gerichte die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ausreichend klären müssen, bevor die Tagessatzhöhe der Geldstrafe geschätzt und festgesetzt wird.
- § 410 Abs. 1–2 StPO, Strafprozessordnung: Regelt die Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl, die Zwei-Wochen-Frist sowie die Möglichkeit, den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken.
Unterstützung durch MK Law
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