Völkermord-Verfahren in Deutschland: Was das OLG München entschied
Inzwischen werden auch in Deutschland schwerste Völkerrechtsverbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen vor ordentlichen Strafgerichten verhandelt. Ein vielbeachtetes Beispiel sind die Verfahren gegen frühere IS-Mitglieder, unter anderem vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. In diesen Verfahren ging es um Taten im Irak und in Syrien, insbesondere gegen die jesidische Minderheit, und um die Frage, wann ein Verhalten juristisch als Völkermord zu werten ist. In diesem Beitrag erläutere ich, auf welcher Rechtsgrundlage solche Prozesse in Deutschland geführt werden, was Gerichte wie der Bundesgerichtshof (BGH) dazu entschieden haben und was Betroffene – etwa Überlebende, Angehörige oder Zeugen – wissen sollten. Der Artikel richtet sich an Menschen, die selbst oder in der Familie von solchen Taten betroffen sind oder die eine Zeugenaussage in einem Völkerstrafverfahren machen sollen.
Völkermord nach deutschem Recht: Grundlagen des VStGB
Die Strafbarkeit wegen Völkermords richtet sich in Deutschland nicht nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch (StGB), sondern nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). § 6 VStGB definiert, was als Völkermord gilt: Der Täter muss in der Absicht handeln, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Diese besondere Zerstörungsabsicht ist das zentrale Merkmal; sie unterscheidet Völkermord von anderen schweren Gewaltdelikten. Der Gesetzgeber zählt verschiedene Handlungsformen auf, etwa das Töten von Gruppenmitgliedern, die Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden oder das Schaffen lebensfeindlicher Bedingungen. Für diese Taten sieht das Gesetz in der Regel lebenslange Freiheitsstrafe vor, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Deutsche Verfahren zu IS-Verbrechen an Jesiden
Deutsche Gerichte haben sich in den vergangenen Jahren intensiv mit Taten des sogenannten „Islamischen Staates" (IS) auseinandergesetzt, die sich gegen die jesidische Minderheit im Irak und in Syrien richteten. Nach den Feststellungen der Gerichte verfolgte der IS das Ziel, die jesidische Glaubensgemeinschaft zu vernichten, und ging dabei systematisch mit Tötungen, Versklavungen, Zwangskonvertierungen und massiver Gewalt gegen Frauen und Kinder vor. Auf dieser Grundlage hat unter anderem der BGH im Urteil vom 30.11.2022 (3 StR 230/22) einen Angeklagten wegen Völkermordes in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bestätigt. In einem weiteren Verfahren hat der BGH am 09.03.2023 (3 StR 246/22) zur Strafrahmenwahl bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge Stellung genommen. Am 10.07.2025 (3 StR 496/23) konkretisierte der BGH außerdem die Anforderungen an eine Beteiligung am Völkermord durch Versklavung und an die Eignung bestimmter Lebensbedingungen zur körperlichen Zerstörung einer Gruppe.
Was bedeutet „Völkermord durch schwere Schäden" konkret?
Völkermord liegt nicht nur vor, wenn Menschen unmittelbar getötet werden. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VStGB erfasst ausdrücklich auch Fälle, in denen einem Gruppenmitglied schwere körperliche oder seelische Schäden zugefügt werden. Der BGH hat im Urteil vom 30.11.2022 (3 StR 230/22) klargestellt, dass solche Schäden vorliegen müssen, wenn sie die Fähigkeit des Opfers, ein normales und konstruktives Leben zu führen, gravierend und langanhaltend beeinträchtigen. Das können etwa dauerhafte körperliche Verletzungen, chronische Schmerzen, schwere Traumafolgestörungen oder tiefe psychische Zerstörung durch Folter oder Versklavung sein. Die Taten müssen dabei im Rahmen der Zerstörungsabsicht gegen die geschützte Gruppe geschehen; die bloße Schwere der Tat genügt ohne diesen Gruppenbezug nicht. Gerade Überlebende jesidischer Sklaverei berichten von solchen massiven physischen und psychischen Folgen, die in der Rechtsprechung als schwere Schäden anerkannt wurden.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Neben Völkermord spielen in den IS-Verfahren insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 VStGB und Kriegsverbrechen nach § 8 VStGB eine zentrale Rolle. Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzen einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung voraus, in den die Tathandlung des Angeklagten eingebettet ist. Das Gesetz nennt verschiedene Tatformen, etwa Versklavung, Folter, Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Schäden, Freiheitsentziehung oder Verfolgung. Kriegsverbrechen nach § 8 VStGB knüpfen hingegen an einen internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt an, also an eine Kriegssituation, und schützen insbesondere Zivilpersonen und andere nach humanitärem Völkerrecht geschützte Personen. In den entschiedenen Fällen wurden Angeklagte häufig gleichzeitig wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen angeklagt, weil die gleiche Handlung mehrere dieser Tatbestände erfüllen kann.
Wann ist von Beteiligung am Völkermord auszugehen?
Nicht jede Unterstützungshandlung für eine terroristische Organisation erfüllt sofort den Tatbestand des Völkermords. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Täter die spezifische Zerstörungsabsicht gegen die geschützte Gruppe besitzen; er muss also zielgerichtet an ihrer vollständigen oder teilweisen Vernichtung mitwirken wollen. Im Urteil vom 21.05.2015 (3 StR 575/14) zur Beihilfe zum Völkermord in Ruanda wurde betont, dass diese Absicht die objektiven Tathandlungen erst zum Völkermord macht. Im Verfahren 3 StR 496/23 hat der BGH außerdem hervorgehoben, dass Lebensbedingungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB nur dann tatbestandsmäßig sind, wenn sie geeignet sind, den Tod von Gruppenmitgliedern herbeizuführen. Für Betroffene und Zeugen ist daher entscheidend, sehr genau zu schildern, wie die Lebensumstände waren, welche Gewaltakte stattfanden und welche Einstellung die Beteiligten erkennen ließen. Diese Details sind für die Frage wichtig, ob eine bloße Unterstützungshandlung, eine mitgliedschaftliche Beteiligung oder eine Beteiligung am Völkermord vorliegt.
Welche Rolle spielen deutsche Gerichte bei Auslandstaten?
Das Völkerstrafgesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass bestimmte Taten auch dann in Deutschland verfolgt werden können, wenn sie im Ausland begangen wurden und keinen Bezug zum Inland aufweisen. § 1 VStGB eröffnet die Zuständigkeit der deutschen Justiz für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auf Grundlage des sogenannten Weltrechtsprinzips. Hintergrund ist, dass diese Verbrechen die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen und deshalb überall verfolgt werden dürfen. In der Praxis bedeutet das: Befinden sich mutmaßliche Täter in Deutschland oder können sie hier verhandelt werden, können Staatsanwaltschaft und Gerichte tätig werden, auch wenn die Taten etwa in Syrien oder im Irak geschahen. Für Überlebende und Angehörige eröffnet das die Möglichkeit, in Deutschland als Nebenkläger aufzutreten und ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen, auch wenn die Taten weit entfernt begangen wurden.
Rechte von Opfern und Angehörigen in Völkerstrafverfahren
Betroffene von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen sind nicht nur Zeugen, sondern können im deutschen Strafverfahren als Nebenkläger auftreten, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurden. Als Nebenklägerin oder Nebenkläger haben Sie umfassendere Rechte als ein bloßer Zeuge: Sie können Akteneinsicht über Ihren anwaltlichen Vertreter beantragen, Anträge stellen, Fragen an Angeklagte und Zeugen richten und Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen einlegen. Daneben ist ein sogenanntes Adhäsionsverfahren möglich, in dem im Rahmen des Strafprozesses auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht werden. In den vom BGH bestätigten Urteilen wurde regelmäßig auch über solche Ansprüche entschieden oder die Grundlage dafür geschaffen. Für Betroffene ist es sinnvoll, frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre prozessualen Rechte voll auszuschöpfen und psychisch entlastet durch das Verfahren zu gehen.
Fazit und Möglichkeit zur persönlichen Beratung
Die Entscheidungen des BGH zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zeigen, dass deutsche Gerichte bereit sind, schwerste Gewaltverbrechen konsequent zu verfolgen – auch wenn sie im Ausland begangen wurden. Zugleich wird deutlich, wie anspruchsvoll die rechtliche Einordnung im Einzelfall ist: Es kommt auf Details zu Tathandlungen, Täterabsicht, Lebensbedingungen der Opfer und den Kontext bewaffneter Konflikte an. Für Überlebende, Angehörige und mögliche Zeugen ist es oft belastend, mit den eigenen Erlebnissen im Rahmen eines Strafverfahrens umzugehen und gleichzeitig die eigenen Rechte zu kennen und zu nutzen. Wenn Sie selbst betroffen sind oder in Ihrem Umfeld entsprechende Sachverhalte eine Rolle spielen, bespreche ich Ihren Fall gerne vertraulich mit Ihnen und prüfe, welche rechtlichen Schritte – etwa eine Anzeige, eine Nebenklage oder zivilrechtliche Ansprüche – in Ihrer konkreten Situation in Betracht kommen.
Häufig gestellte Fragen
Was gilt juristisch als Völkermord nach deutschem Recht?
Völkermord ist in § 6 VStGB geregelt. Er setzt voraus, dass der Täter eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zerstören will. Diese Zerstörungsabsicht muss sich in konkreten Handlungen äußern, etwa Tötungen, schweren körperlichen oder seelischen Schäden oder lebensfeindlichen Bedingungen. Ohne diese besondere Absicht liegt zwar häufig ein schweres Verbrechen vor, aber nicht zwingend Völkermord.
Können IS-Verbrechen gegen Jesiden in Deutschland verfolgt werden?
Ja, solche Taten können in Deutschland verfolgt werden. Das Völkerstrafgesetzbuch sieht in § 1 vor, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auch ohne Inlandsbezug verfolgt werden können. Voraussetzung ist in der Praxis meist, dass sich der mutmaßliche Täter in Deutschland aufhält oder hier verhandelt werden kann. Mehrere IS-Verfahren mit Bezug zu Jesiden wurden bereits vor deutschen Oberlandesgerichten geführt und teilweise vom BGH bestätigt.
Was sind schwere körperliche oder seelische Schäden im Sinne des VStGB?
Schwere körperliche oder seelische Schäden liegen vor, wenn die Fähigkeit des Opfers, ein normales und konstruktives Leben zu führen, gravierend und langanhaltend beeinträchtigt ist. Das kann etwa bei dauerhaften Schmerzen, bleibenden Verletzungen, schweren psychischen Traumata oder tiefgreifenden seelischen Zerstörungen der Fall sein. Der BGH hat dies für Fälle von Folter, Versklavung und extremen Misshandlungen bejaht. Entscheidend sind immer die konkreten gesundheitlichen Folgen im Einzelfall.
Welche Rechte habe ich als Opfer in einem Völkerstrafverfahren?
Als unmittelbar Betroffener können Sie sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Damit erhalten Sie zusätzliche Rechte, etwa Antragsrechte, Fragerechte und – über Ihren Anwalt – eingeschränkte Akteneinsicht. Außerdem können Sie im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche geltend machen. In einer persönlichen Beratung kläre ich mit Ihnen, ob diese Schritte in Ihrem Fall sinnvoll und zumutbar sind.
Wie kann ich eine mögliche Völkermordtat zur Anzeige bringen?
Sie können jederzeit Strafanzeige bei jeder Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft oder schriftlich bei der Generalbundesanwaltschaft erstatten. Wichtig ist, dass Sie alle Ihnen bekannten Informationen zu Taten, Beteiligten, Orten und Zeiten möglichst genau schildern und vorhandene Unterlagen oder Beweismittel benennen. Oft empfiehlt es sich, parallel anwaltlichen Rat einzuholen, um Ihre Rolle im Verfahren – etwa als Zeuge oder Nebenkläger – strategisch zu planen. In meiner Kanzlei übernehme ich auf Wunsch die Aufbereitung des Sachverhalts und die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden für Sie.
Quellen
- § 1 VStGB, Völkerstrafgesetzbuch: Regelt die Geltung des VStGB und ordnet für bestimmte Völkerrechtsverbrechen die Verfolgung in Deutschland auch ohne Inlandsbezug an (Weltrechtsprinzip).
- § 6 VStGB, Völkerstrafgesetzbuch: Definiert den Straftatbestand des Völkermordes und nennt die einzelnen Tathandlungen wie Tötung, schwere Schäden und lebensfeindliche Bedingungen.
- § 7 VStGB, Völkerstrafgesetzbuch: Regelt Verbrechen gegen die Menschlichkeit, etwa Tötung, Versklavung, Folter, schwere Schäden, Freiheitsentziehung und Verfolgung im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs.
- § 8 VStGB, Völkerstrafgesetzbuch: Erfasst verschiedene Kriegsverbrechen gegen Personen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, insbesondere Tötung, Folter, Vertreibung und unmenschliche Behandlung.
- BGH, Urteil vom 30.11.2022 – 3 StR 230/22, Bundesgerichtshof: Entscheidung zur Strafbarkeit wegen Völkermords und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Präzisierung der Anforderungen an schwere körperliche oder seelische Schäden.
- BGH, Urteil vom 9.3.2023 – 3 StR 246/22, Bundesgerichtshof: Befasst sich mit der Strafrahmenwahl bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung mit Todesfolge im Zusammenhang mit IS-Taten gegen Jesiden.
- BGH, Urteil vom 10.7.2025 – 3 StR 496/23, Bundesgerichtshof: Konkretisiert die Strafbarkeit wegen Beteiligung am Völkermord durch Versklavung und die Eignung bestimmter Lebensbedingungen zur körperlichen Zerstörung einer Gruppe.
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