AG München zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit KI-generierter Logos
Mit Urteil vom 13.02.2026 hat das Amtsgericht München über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von durch generative Künstliche Intelligenz erzeugten Logos entschieden. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob drei mithilfe eines KI-Systems generierte Logos als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen können. Das Gericht verneinte dies und wies die auf Unterlassung und Löschung gestützte Klage ab.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das AG München (Urteil vom 13.02.2026) verneint den urheberrechtlichen Schutz von drei per generativer KI erzeugten Logos als Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
- Entscheidend ist ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss: Der Output ist nur geschützt, wenn sich die Persönlichkeit des Promptenden darin widerspiegelt und dessen kreative Entscheidungen den Gegenstand prägen.
- Nicht ausreichend sind die bloße Nutzung einer KI, die Auswahl eines Ergebnisses aus mehreren Vorschlägen sowie allgemeine oder ergebnisoffene Prompts – auch wenn diese umfangreich oder mehrfach wiederholt werden.
- Ohne Bedeutung sind Arbeitsaufwand, Promptlänge, Zeitaufwand und die Nutzung einer kostenpflichtigen KI-Version; das Urheberrecht schützt das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit, nicht Investition oder Aufwand.
- Das Gericht schließt einen Schutz KI-generierter Inhalte nicht generell aus – im konkreten Fall rechnete es die gestalterische Ausformung aber überwiegend der KI und nicht dem Kläger zu.
Menschliche Kreativität bleibt Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mittels KI erzeugter Output einem menschlichen Urheber zugerechnet werden kann und welche Anforderungen an den schöpferischen Einfluss des Promptenden zu stellen sind.
Sachverhalt
Der Kläger hatte unter Verwendung eines generativen KI-Systems drei Logos erstellen lassen. Hierbei handelte es sich um Darstellungen eines Handschlags mit Glocke, eines Briefumschlags vor einem Säulengebäude sowie eines Laptops mit schwebendem Buch und Paragraphenzeichen. Die Erzeugnisse entstanden nach Eingabe teilweise detaillierter und teilweise iterativ entwickelter Prompts. Anschließend verwendete der Kläger die Logos auf seiner Internetseite.
Der Beklagte nutzte dieselben Logos auf seiner eigenen Website. Der Kläger machte geltend, Urheber der Logos zu sein und verlangte Unterlassung sowie Löschung gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München verneinte einen urheberrechtlichen Schutz der Logos. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der unionsrechtlich geprägte Werkbegriff. Danach setzt ein Werk voraus, dass es sich um eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers handelt und diese Schöpfung Ausdruck gefunden hat. Ein Gegenstand kann nur dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.
Für KI-generierte Inhalte stellt das Gericht fest, dass deren Werkcharakter davon abhängt, ob trotz des softwaregesteuerten Entstehungsprozesses noch ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein Urheberrechtsschutz komme grundsätzlich in Betracht, wenn sich die Persönlichkeit des Promptenden im Output wiederfindet und dessen kreative Entscheidungen den Gegenstand prägen.
Erforderlich sei eine menschlich-schöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes. Nicht ausreichend sei dagegen die bloße Auswahl eines KI-Ergebnisses aus mehreren Vorschlägen. Ebenso wenig genügten allgemeine oder ergebnisoffene Anweisungen, auch wenn diese umfangreich oder mehrfach wiederholt werden.
Das Gericht formuliert als Maßstab, dass der menschliche Input den resultierenden Output objektiv und eindeutig identifizierbar prägen müsse. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die im Prompting enthaltenen kreativen Elemente den Output derart dominierten, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden könne.
Ferner stellt das Gericht ausdrücklich klar, dass der Umfang des Arbeitsaufwands, die Länge eines Prompts, die aufgewendete Zeit oder die Nutzung einer kostenpflichtigen KI-Version für die urheberrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung seien. Das Urheberrecht schütze nicht Investitionen oder Aufwand, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit.
Auf Grundlage dieser Maßstäbe verneinte das Gericht einen Werkcharakter sämtlicher streitgegenständlicher Logos. Die Prompts erschöpften sich nach Auffassung des Gerichts im Wesentlichen in Beschreibungen des gewünschten Ergebnisses oder in technischen Korrekturen einzelner Bildelemente. Die eigentliche gestalterische Ausformung sei jeweils durch die KI erfolgt. Deshalb fehle es an einer hinreichenden menschlichen schöpferischen Prägung des Endergebnisses.
Einordnung in den urheberrechtlichen Diskurs
Die vom AG München zugrunde gelegten Maßstäbe finden sich bereits in der urheberrechtlichen Literatur zur generativen KI wieder.
Nach der überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur setzt urheberrechtlicher Schutz auch bei KI-generierten Inhalten einen hinreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag voraus. Maßgeblich ist, ob der Nutzer den Entstehungsprozess durch eigene kreative Entscheidungen prägt und die KI lediglich als Hilfsmittel seines Schaffens einsetzt. Die bloße Verwendung einer KI genügt danach nicht. Ob ein ausreichender menschlicher Einfluss vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen.
Damit bewegt sich die Entscheidung des AG München innerhalb eines bereits bestehenden dogmatischen Rahmens, der den menschlichen schöpferischen Beitrag als Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes versteht.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung beantwortet nicht die Frage, ob KI-generierte Inhalte generell urheberrechtlich schutzunfähig sind. Das Gericht führt vielmehr ausdrücklich aus, dass ein Urheberrechtsschutz grundsätzlich denkbar bleibt, wenn der menschliche Einfluss den Output in einer Weise prägt, dass sich darin die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.
Verneint wurde der Schutz lediglich für die im Verfahren streitgegenständlichen Logos, weil das Gericht die kreative Gestaltung überwiegend der KI und nicht dem Kläger zurechnete.
Fazit
Das Amtsgericht München verneint den urheberrechtlichen Schutz der streitgegenständlichen KI-generierten Logos, weil es keinen hinreichenden menschlichen schöpferischen Beitrag feststellen konnte. Nach den Entscheidungsgründen genügt weder die bloße Nutzung einer KI noch die Auswahl eines generierten Ergebnisses oder der Einsatz umfangreicher Prompts. Maßgeblich ist vielmehr, ob die kreativen Elemente des menschlichen Beitrags den Output derart prägen, dass dieser als eigene originelle Schöpfung des Nutzers angesehen werden kann.
Die Entscheidung knüpft damit an die in der urheberrechtlichen Literatur vertretene Auffassung an, wonach ein urheberrechtlicher Schutz von KI-generierten Inhalten nur bei einer hinreichenden menschlichen schöpferischen Einflussnahme in Betracht kommt.
Es handelt sich augenscheinlich um einen konstruierten Sachverhalt, der aus Gründen des wissenschaftlichem Interesse eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen sollte.
Quellen
- Baumann: Generative KI und Urheberrecht – Urheber und Anwender im Spannungsfeld, NJW 2023, 3673–3678.
- Theodoridis: Die Auswirkungen von KI auf das Urheberrecht mit besonderem Bezug auf die Kunst, NJW 2025, 689–694.
- Kuhlmann: Kein urheberrechtlicher Schutz für KI-generierte Abbildungen, RDi 2026, 261.
- AG München: Urheberrechtliche Schutzfähigkeit KI-generierter Logos, NJW 2026, 929.
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