Geldstrafe unter 90 Tagessätzen: Führungszeugnis & Löschung
Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, macht sich oft große Sorgen um das Führungszeugnis und berufliche Folgen. Vor allem die Grenze „90 Tagessätze" sorgt für viele Missverständnisse. Häufig werden wir gefragt, ob mehrere Verurteilungen unterhalb dieser Grenze zusammen im Führungszeugnis auftauchen – etwa zwei Mal 40 Tagessätze. In diesem Beitrag erkläre ich, wann solche Verurteilungen im Führungszeugnis stehen, welche Fristen gelten und in welchen Konstellationen Sie eine Nichtaufnahme oder Löschung beantragen können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine einmalige Geldstrafe bis 90 Tagessätze: Erscheint in der Regel NICHT im privaten Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG)
- Zwei oder mehr Geldstrafen: Können beide im Führungszeugnis auftauchen, auch wenn jede unter 90 Tagessätzen liegt
- Bundeszentralregister vs. Führungszeugnis: Der Unterschied ist entscheidend – Eintragungen können im Register bleiben, obwohl sie nicht im Führungszeugnis stehen
- Tilgungsfristen: Für viele Geldstrafen 5 Jahre, bei mehreren Verurteilungen bis zu 10+ Jahre (§ 46 BZRG)
- Antrag nach § 39 BZRG: In Härtefällen können Sie eine Nichtaufnahme beantragen
- Genaue Einzelfallprüfung: Unverzichtbar, da jede Konstellation unterschiedliche Fristen und Folgen hat
Was bedeutet die Grenze von 90 Tagessätzen bei Geldstrafen?
Eine Geldstrafe wird in sogenannten Tagessätzen festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze drückt die Schwere der Tat aus, die Höhe eines Tagessatzes Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 40 StGB). Die häufig genannte Grenze „bis zu 90 Tagessätze" ist für das Führungszeugnis sehr wichtig.
Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich nicht in ein privates Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Mit einer einzigen Geldstrafe von bis zu einschließlich 90 Tagessätzen gelten Sie gegenüber Arbeitgebern daher in der Regel als „führungszeugnisrein".
Im Bundeszentralregister bleibt die Verurteilung aber trotzdem eingetragen und unterliegt dort eigenen Tilgungsfristen.
Zwei Mal unter 90 Tagessätzen: Steht das dann im Führungszeugnis?
Kritisch wird es, wenn zu der ersten Geldstrafe eine zweite Verurteilung hinzukommt. Die Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG („wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist") greift dann nicht mehr. Haben Sie also bereits eine eingetragene Verurteilung, führt eine zweite Verurteilung dazu, dass beide Einträge im Führungszeugnis erscheinen können – auch wenn es sich etwa um zwei Geldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen handelt.
In der Praxis bedeutet das: Zwei Verurteilungen unterhalb der 90-Tagessatz-Grenze können zusammen dazu führen, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält. Ob und wie lange das geschieht, hängt zusätzlich von den Fristen der Nichtaufnahme nach §§ 33, 34 BZRG ab. Ohne genaue Prüfung der Daten lässt sich die Frage daher nur im Einzelfall sicher beantworten.Unterschied: Bundeszentralregister vs. Führungszeugnis
Viele Mandanten verwechseln das Bundeszentralregister mit dem Führungszeugnis:
- Bundeszentralregister: Eine behördliche Datenbank, in der strafrechtliche Entscheidungen umfassend gespeichert werden
- Führungszeugnis: Nur ein Auszug aus dem Register, der nach den Regeln der §§ 30 ff. BZRG erstellt wird
Im Register können Verurteilungen noch gespeichert sein, obwohl sie bereits nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen (§§ 45, 46 BZRG). Arbeitgeber oder Vermieter sehen nur das, was bei der Ausstellung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Behörden können dagegen häufig erweiterte oder behördliche Führungszeugnisse oder unbeschränkte Auskünfte erhalten, in denen weitere Eintragungen sichtbar werden.
Für Ihre berufliche Planung ist daher entscheidend, welche Art von Führungszeugnis verlangt wird.Wann werden Verurteilungen nicht (mehr) in das Führungszeugnis aufgenommen?
Das BZRG unterscheidet zwei Ebenen:
- Eintragung im Register (§§ 4, 45, 46 BZRG)
- Aufnahme in ein Führungszeugnis (§§ 32 ff. BZRG)
Für einfache Geldstrafen unter 90 Tagessätzen ohne weitere Eintragungen greift – wie oben dargestellt – bereits § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, so dass sie von Anfang an nicht erscheinen. Liegen weitere Verurteilungen vor, werden die Eintragungen in der Regel erst nach Ablauf bestimmter Fristen aus dem Führungszeugnis „herauswachsen" (§ 34 BZRG).
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG), nicht mit der Rechtskraft. In strafrechtlichen Konstellationen mit mehreren Verurteilungen ist eine exakte Fristenberechnung daher unerlässlich.
Löschung im Bundeszentralregister: Tilgungsfristen nach § 46 BZRG
Unabhängig vom Führungszeugnis stellt sich die Frage, wann eine Verurteilung im Bundeszentralregister selbst getilgt wird. Die Tilgungsfristen ergeben sich aus §§ 45, 46 BZRG:
Für Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen ohne weitere Freiheits- oder Jugendstrafe im Register beträgt die Tilgungsfrist in der Regel 5 Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BZRG). Nach Ablauf dieser Frist wird die Eintragung tilgungsreif, ein Jahr später aus dem Register entfernt (§ 45 Abs. 2 BZRG).
Bei mehreren Verurteilungen oder höheren Strafen können sich die Tilgungsfristen auf 10 Jahre oder mehr verlängern (§ 46 Abs. 1 Nr. 2–4 BZRG). Hinzu kommt, dass nach § 37 BZRG bestimmte Maßnahmen den Lauf der Fristen hemmen können.
Wer Planungssicherheit braucht, sollte deshalb jede einzelne Verurteilung mit Datum, Strafart und Strafhöhe prüfen lassen.Antrag auf Nichtaufnahme oder Beschränkung nach § 39 BZRG
Neben den gesetzlichen Fristen gibt es eine wichtige Möglichkeit, Eintragungen früher aus dem Führungszeugnis „herauszunehmen". Nach § 39 BZRG kann die Registerbehörde auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass bestimmte Verurteilungen oder Maßregeln entgegen den allgemeinen Vorschriften nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Diese Anordnung ist eine Ermessensentscheidung und setzt voraus, dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Registerbehörde kann die Anordnung zudem auf bestimmte Führungszeugnisarten oder auf eine einmalige Erteilung beschränken (§ 39 Abs. 1 BZRG).
In der Praxis kommen solche Anordnungen insbesondere in Betracht, wenn seit der Tat bereits eine längere straflose Zeit vergangen ist, die Verurteilung verhältnismäßig gering ins Gewicht fällt und berufliche oder persönliche Nachteile unverhältnismäßig wären. Ein sorgfältig begründeter Antrag mit Nachweisen zu Ihrer aktuellen Lebenssituation erhöht die Erfolgsaussichten deutlich.
Wie stelle ich konkret einen Antrag auf Nichtaufnahme oder Löschung?
Für den Antrag auf Anordnung der Nichtaufnahme nach § 39 BZRG ist die Registerbehörde, also das Bundesamt für Justiz, zuständig. Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden und Ihre Personalien, das Aktenzeichen bzw. den Registereintrag sowie eine sachliche Begründung enthalten.
Sinnvoll ist es, die damalige Verurteilung (Gericht, Datum, Strafmaß) genau zu benennen und darzulegen, warum die weitere Aufnahme für Sie eine besondere Härte darstellt. Beifügen können Sie zum Beispiel:
- Arbeitsverträge
- Bewerbungsunterlagen
- Stellungnahmen des Arbeitgebers
- Belege für berufliche Nachteile
Wird der Antrag abgelehnt, können Sie innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen (§ 39 Abs. 3 BZRG), über die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet.
Mehrere Verurteilungen, Gesamtstrafe und Zäsur
Bei mehreren Verurteilungen stellt sich oft die Frage, wie sich Gesamtstrafen nach §§ 53, 54, 55 StGB auf die Fristen im BZRG auswirken. Nach § 36 BZRG bleibt für die Frist der Tag des ersten Urteils maßgebend, auch wenn später eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe verhängt wird.
In der Praxis kann eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung daher Auswirkungen sowohl auf die Vollstreckung als auch auf die Fristen im Register haben. Gerade wenn einzelne Strafen auf Bewährung ausgesetzt wurden oder später weitere Verurteilungen hinzukommen, lohnt sich eine genaue Überprüfung des Gesamtstrafenbildes.
Fazit: Wann lohnt sich ein Antrag?
Geldstrafen bis einschließlich 90 Tagessätzen führen nicht automatisch zu einem Eintrag im privaten Führungszeugnis. Maßgeblich ist, ob weitere Verurteilungen im Bundeszentralregister stehen und welche Fristen nach §§ 32 bis 38 BZRG greifen.
Zwei Verurteilungen unterhalb der 90-Tagessatz-Grenze können zusammen durchaus sichtbar werden, insbesondere solange die gesetzlichen Fristen noch nicht abgelaufen sind. Neben dem Abwarten der Fristen gibt es mit § 39 BZRG die Möglichkeit, in Härtefällen eine Nichtaufnahme bestimmter Eintragungen in das Führungszeugnis zu beantragen.Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre konkreten Verurteilungen noch im Führungszeugnis erscheinen oder ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, empfehle ich eine genaue Prüfung Ihrer Unterlagen. Gemeinsam können wir eine Strategie entwickeln, wie Sie wieder zu einem möglichst „sauberen" Führungszeugnis und mehr beruflicher Handlungsfreiheit kommen.
Häufig gestellte Fragen
Steht eine Geldstrafe bis 90 Tagessätze im Führungszeugnis?Eine einmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheint in der Regel nicht im privaten Führungszeugnis. Grundlage ist § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Bundeszentralregister bleibt die Verurteilung aber gespeichert.
Was passiert bei zwei Geldstrafen unter 90 Tagessätzen?Sobald neben der ersten Verurteilung eine weitere Strafe im Register steht, greift die Ausnahme nicht mehr. Dann können beide Verurteilungen im Führungszeugnis auftauchen, auch wenn sie jeweils unter 90 Tagessätzen bleiben.
Wann wird eine Geldstrafe aus dem Führungszeugnis gelöscht?Nach Ablauf der in § 34 BZRG geregelten Fristen werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen. Für viele Geldstrafen beträgt die Frist drei Jahre ab Tag des ersten Urteils.
Wie beantrage ich die Nichtaufnahme ins Führungszeugnis?Sie können beim Bundesamt für Justiz einen Antrag nach § 39 BZRG stellen. Darin sollten Sie die Verurteilung genau bezeichnen und ausführlich begründen, warum die weitere Aufnahme für Sie eine besondere Härte wäre.
Lohnt sich in meinem Fall ein Antrag nach § 39 BZRG?Ob sich ein Antrag lohnt, hängt von der Schwere der Tat, der seitdem verstrichenen Zeit und Ihrer aktuellen Lebensführung ab. Je länger Sie straffrei leben und je größer die beruflichen Nachteile sind, desto eher kann die Behörde zugunsten einer Nichtaufnahme entscheiden.
Quellen
- § 32 BZRG, Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Quellenstand: 18.06.2026
- §§ 33, 34 BZRG, Fristen der Nichtaufnahme in das Führungszeugnis
- §§ 45, 46 BZRG, Tilgung und Tilgungsfristen
- §§ 36–38 BZRG, Beginn und Ruhen der Fristen
- § 39 BZRG, Anordnung der Nichtaufnahme durch die Registerbehörde
- §§ 38, 40 StGB, Dauer und Bemessung von Strafen
- BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – 4 StR 17/24, Gesamtstrafenbildung und Fristen
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